Wie Sie bereits schreiben, ist zwischen der Altersrente für langjährig Versicherte und de Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu unterscheiden.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte regelt allein, dass man künftig mit Beginn des Folgemonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gehen kann, da ansonsten demnächst stufenweise das Eintrittsalter für die Regelaltersrente von 65 Jahre auf 67 Jahre heraufgesetzt wird.
Dafür ist jedoch erforderlich, dass die Versicherten 45 Jahre mit Beitragszeiten zurückgelegt haben, die auch durch die Aufstockung (Verzicht auf die ansonsten versicherungsfreie Beschäftigung) erreicht werden kann.
Wenn Sie jedoch bereits mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen wollen, ist die Voraussetzung, 45 Beitragsjahre zurückgelegt haben zu müssen, nicht erforderlich. Für die Altersrente für langjährig Versicherte gilt, dass Sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben müssen. Auch hierführ zählen die Beiträge, die durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung von Ihnen entrichtet werden.
Dabei dürfte für Sie (sofern Sie die Vetrauensschutzregelungen nicht erfüllen) mit vollendetem 63. Lebensjahr ein Abschlag in Höhe von 9,6% in Frage kommen.
Bitte wenden Sie sich jedoch an die Auskunfts- und Beratungsstelle bzw. an die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers, damit Sie dies auch nochmals von dort anhand Ihrer speziellen Situation prüfen und ggf. bescheinigen lassen können.