Ich möchte mal in Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre), also Rentenbeginn mit 63, in Anspruch nehmen.
Derzeit fehlen mir 91 Monate, um Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Wartezeit 45 Jahre) zu bekommen. Ich möchte diese 91 Monate (dann bin ich genau 63 Jahre alt) mit einem Mini-Job (30 Euro monatlich) belegen. Selbstverständlich führe ich beim Mini-Job die entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge ab.
Meine Frage:
Kann ich dann mit 63 die Altersrente für langj. Versicherte in Anspruch nehmen, und da ich bis dahin dann auch die 45 Versicherungsjahre vorzuweisen habe, lediglich bei einer Rentenkürzung von 7,2% und nicht 9.6% (geb. 12/1954)????
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann man n u r mit 65 in Anspruch nehmen. Ein vorzeitiger Anspruch besteht für diese Rentenart leider nicht.
Für Sie käme dann praktisch "nur" die Altersrente für langjährig Versicherte in Frage, mit entsprechenden Abschlägen.
Oder Sie arbeiten eben bis Sie 65 werden, je nachdem ob sie das noch können...
Eine Aufstockung der geringfügigen Beschäftigung wäre natürlich möglich, ob diese allerdings auf die Wartezeit auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden, ist mir leider nicht bekannt.
Soweit ich weiß werden Pflichtbeitragszeiten wegen ALG I und ALG II - Bezug auf jeden Fall n i c h t auf diese Wartezeit angerechnet...
Falls Sie schwerbehindert sein sollten würde die Rente für schwerbehinderte Menschen für Sie in Frage kommen.
Sie sollten sich auf jeden Fall eine Rentenauskunft übersenden lassen und vorher prüfen lassen ob bei Ihnen Vertrauensschutz vorliegt.
Fall Sie Beratung benötigen helfen Ihnen die Beratungsstellen der DRV gerne weiter!
Wenn Sie mit 63 in Rente gehen haben Sie bei Ihrem Jahrgang 9,6% Abschlag. Ob es einen Sinn macht wegen dieser knapp 10% Abschlag auf 32 Monate Rente (oder auf 24 Monate bei Minijob) zu verzichten, müssen Sie selbst entscheiden - ich meine das ist keine so tolle Idee.
Und daher können Sie auch sämtliche Rechenspielchen mit Minijob und Aufstockung sein lassen.
Das Aufstocken würde nur Sinn machen, wenn damit eventuell Ansprüche auf Erwerbsminderung abgesichert werden könnten, dazu lassen Sie sich am besten individuell beraten.
Wie Sie bereits schreiben, ist zwischen der Altersrente für langjährig Versicherte und de Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu unterscheiden.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte regelt allein, dass man künftig mit Beginn des Folgemonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gehen kann, da ansonsten demnächst stufenweise das Eintrittsalter für die Regelaltersrente von 65 Jahre auf 67 Jahre heraufgesetzt wird.
Dafür ist jedoch erforderlich, dass die Versicherten 45 Jahre mit Beitragszeiten zurückgelegt haben, die auch durch die Aufstockung (Verzicht auf die ansonsten versicherungsfreie Beschäftigung) erreicht werden kann.
Wenn Sie jedoch bereits mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen wollen, ist die Voraussetzung, 45 Beitragsjahre zurückgelegt haben zu müssen, nicht erforderlich. Für die Altersrente für langjährig Versicherte gilt, dass Sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben müssen. Auch hierführ zählen die Beiträge, die durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung von Ihnen entrichtet werden.
Dabei dürfte für Sie (sofern Sie die Vetrauensschutzregelungen nicht erfüllen) mit vollendetem 63. Lebensjahr ein Abschlag in Höhe von 9,6% in Frage kommen.
Bitte wenden Sie sich jedoch an die Auskunfts- und Beratungsstelle bzw. an die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers, damit Sie dies auch nochmals von dort anhand Ihrer speziellen Situation prüfen und ggf. bescheinigen lassen können.