Sobald Sie für 45 Jahre Beiträge entrichtet haben, können Sie (eben unter der genannten Bedingung der weiteren Prüfung nach § 154 Abs. 4 SGB VI und des damit verbundenen weiteren Bestandes der Regelung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte) mit der Beitragsentrichtung bzw. versicherungspflichtigen Beschäftigung aufhören und die Erfüllung des 65. Lebensjahres abwarten.
Ob Sie diese Variante wählen oder ggf. (sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind) eine vorgezogene Altersrente (mit Abschlägen) beanspruchen möchten, bleibt dann ihre Entscheidung.
Entsprechende Rentenauskünfte, die Ihnen die Entscheidung erleichtern können, können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger einholen.