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Experten-Antwort

Altersrente für besonders langjährig Versicherte ( ARG 45 )

von Schweiz und ARG 45 - der fehlende Monat15.05.2020 | 12:08
160 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Kurz zum Sachverhalt: -geboren 3/1956 -Wohnsitz seit Jahren bis lfd. = Schweiz -Staatsangehörigkeit: D -bis Juli 2017 pflichtversichert berufstätig sowohl in D als auch in der CH -ARG ist über über den CH-Träger vor 01.12.2019 beantragt worden. Das Datum der Antragstellung ist durch die DRV bestätigt worden. - bis 7/2017 sind für das ARG 45 durch die Sachbearbeitung bestätigt = 539 Monate Pflichtbeiträge -ab 8/2017 = Hausfrau -Rentenbescheid noch nicht erteilt. Nun zu meinen Fragen: a) Ab 01.01.2018 entrichte ich zur schweizerischen Rentenversicherung Pflichtbeiträge für Nichterwerbstätige (in der Schweiz unterliegen auch Nichterwerbstätige der Rentenversicherungspflicht). Kann man mit diesen Beiträgen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für das ARG 45 erfüllen? b) Falls a) verneint werden müsste, wäre es doch aufgrund der durch meinen Rentenantrag eintretenden Fristenhemmung möglich, noch einen freiwilligen Beitrag für den Monat 1/2019 zu entrichten oder ist dieses nicht mehr möglich, weil ich mich nicht mehr in Deutschland aufhalte? Nach meinem Dafürhalten müssten durch Entrichtung dieses einen FW-Beitrags dann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag in die Schweiz,

zu Ihren Fragen:

zu a). Werden vom schweizerischen Rentenversicherungsträger Beiträge für Zeiten der Erwerbslosigkeit mitgeteilt/bestätigt, so zählen diese für Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit bei Rentenbeginn ab 01.07.2014 nicht mit.

siehe dazu auch https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/02_GRA_EU_SVA/03_Europarecht/01_VO_EG_Nr_883_2004/art_0001_25/art_0001/gra_euvo_883_2004_a_0001_b_tuv_schweiz.html#doc1575528bodyText7

zu b.) Korrekt ist, dass die Zahlung freiwilliger Beiträge für ein Kalenderjahr gem. § 197 Abs.2 SGB VI grundsätzlich nur bis spätestens zum 31. März des Folgejahres möglich ist. Diese Frist wird jedoch nach § 198 SGB VI u.a. durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen.

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ist im § 7 SGB VI folgendermaßen geregelt:

„Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.“

Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eines anderen ausländischen Staates (auch eines Abkommensstaats) steht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung bei der Prüfung des § 7 SGB VI regelmäßig nicht gleich und somit einer freiwilligen Versicherung grundsätzlich nicht entgegen.

siehe dazu auch https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0007.html#Inhalt_4

Die freiwillige Versicherung muss generell beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden.

Dieser Antrag kann über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.

siehe dazu https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen in die Schweiz,

bitte schauen Sie in der genannten Fundstelle

siehe dazu auch https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/02_GRA_EU_SVA/03_Europarecht/01_VO_EG_Nr_883_2004/art_0001_25/art_0001/gra_euvo_883_2004_a_0001_b_tuv_schweiz.html#doc1575528bodyText7

in die dort abgedruckte Tabelle zur Berücksichtigung von Zeiten, die der schweizerische Rentenversicherungsträger an den deutschen Rentenversicherungsträger meldet:

Dort finden Sie zu den Beiträgen für Zeiten der Erwerbslosigkeit (Spalte 4) in der Zeile „45 Jahre Wartezeit Rentenbeginn ab 01.07.2014“ den Eintrag „nein“.

Eine für Sie verbindliche Auskunft zur Anrechenbarkeit der für Sie fraglichen Zeiten erhalten Sie nur bei Ihrem zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger.

Haben Sie sich dorthin bereits mit Ihren Fragen gewandt?

Wenn nicht, wäre dies Ihre Möglichkeit Ihre Fragen abschließend zu klären.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Schweiz und ARG 45 - der fehlende Monatam 15.05.2020 | 14:54
------ / -------- Lieber Experte, herzlichen Dank für Ihre umfassende Beantwortung meiner Fragen. Eine kleine Rückfrage zu a) Ab 08/2017 bin ich nicht arbeitslos genmeldet, ich beziehe auch KEINE Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung. Müssten dann die gezahlten Beiträge als NICHTERWERBSTÄTIGE (Hausfrau) nicht doch für die 45 Jahre angerechnet werden - analog wie zur freiwilligen Versicherung in Deutschland? https://www.svazurich.ch/ne
KSCam 15.05.2020 | 15:32
Wenn - wie Sie schreiben - die Rente schon vor Dezember 19 beantragt wurde aber der Bescheid noch aussteht, wird das alles noch "in der Prüfung" sein. Genaues kann Ihnen aber nur der Träger der DRV sagen wo der Antrag läuft. Im schlimmsten Fall fehlt ein Beitrag (Mindestbeitrag 83,70 €) den Sie noch zahlen könnten....... Klären sie das bitte direkt mit "Ihrer DRV" - grundsätzlich sehe ich da kein Problem.....
Deutsche Rentenversicherung
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