Guten Tag in die Schweiz,
zu Ihren Fragen:
zu a). Werden vom schweizerischen Rentenversicherungsträger Beiträge für Zeiten der Erwerbslosigkeit mitgeteilt/bestätigt, so zählen diese für Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit bei Rentenbeginn ab 01.07.2014 nicht mit.
siehe dazu auch https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/02_GRA_EU_SVA/03_Europarecht/01_VO_EG_Nr_883_2004/art_0001_25/art_0001/gra_euvo_883_2004_a_0001_b_tuv_schweiz.html#doc1575528bodyText7
zu b.) Korrekt ist, dass die Zahlung freiwilliger Beiträge für ein Kalenderjahr gem. § 197 Abs.2 SGB VI grundsätzlich nur bis spätestens zum 31. März des Folgejahres möglich ist. Diese Frist wird jedoch nach § 198 SGB VI u.a. durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen.
Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ist im § 7 SGB VI folgendermaßen geregelt:
„Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.“
Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eines anderen ausländischen Staates (auch eines Abkommensstaats) steht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung bei der Prüfung des § 7 SGB VI regelmäßig nicht gleich und somit einer freiwilligen Versicherung grundsätzlich nicht entgegen.
siehe dazu auch https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0007.html#Inhalt_4
Die freiwillige Versicherung muss generell beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden.
Dieser Antrag kann über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
siehe dazu https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam