Kurz zum Sachverhalt:
-geboren 3/1956
-Wohnsitz seit Jahren bis lfd. = Schweiz
-Staatsangehörigkeit: D
-bis Juli 2017 pflichtversichert berufstätig sowohl in D als auch in der CH
-ARG ist über über den CH-Träger vor 01.12.2019 beantragt worden. Das Datum der Antragstellung ist durch die DRV bestätigt worden.
- bis 7/2017 sind für das ARG 45 durch die Sachbearbeitung bestätigt = 539 Monate Pflichtbeiträge
-ab 8/2017 = Hausfrau
-Rentenbescheid noch nicht erteilt.
Nun zu meinen Fragen:
a) Ab 01.01.2018 entrichte ich zur schweizerischen Rentenversicherung Pflichtbeiträge für Nichterwerbstätige (in der Schweiz unterliegen auch Nichterwerbstätige der Rentenversicherungspflicht). Kann man mit diesen Beiträgen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für das ARG 45 erfüllen?
b) Falls a) verneint werden müsste, wäre es doch aufgrund der durch meinen Rentenantrag eintretenden Fristenhemmung möglich, noch einen freiwilligen Beitrag für den Monat 1/2019 zu entrichten oder ist dieses nicht mehr möglich, weil ich mich nicht mehr in Deutschland aufhalte? Nach meinem Dafürhalten müssten durch Entrichtung dieses einen FW-Beitrags dann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein?