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Experten-Antwort

Altersrente für Frauen

von Helga19.08.2012 | 08:45
2062 Ansichten
6 Antworten

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Ich gehe im ab 1. März nächsten Jahres in Altersrente für Frauen mit 65 in Rente. Müsste 2 Monate länger arbeiten um unbegrenzt hinzuverdienen zu können. Ich werde aber weiterarbeiten (müssen). Kann ich diese 2 Monate bereits das Doppelte hinzuverdienen ?

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Helga,

Wahrscheinlich haben in Ihrem Fall sowohl „Claire Grube“ als auch „Knut Rassmussen“ recht. Wie Sie ja selbst schreiben, „müssen Sie weiterarbeiten“, d.h. liegen keine weiteren Besonderheiten vor, dann ist auf die einfache Hinzuverdienstgrenze abzustellen, siehe hierzu auch unterfolgendem Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.3.1.2.2&a=true

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Helga,

Wahrscheinlich haben in Ihrem Fall sowohl „Claire Grube“ als auch „Knut Rassmussen“ recht. Wie Sie ja selbst schreiben, „müssen Sie weiterarbeiten“, d.h. liegen keine weiteren Besonderheiten vor, dann ist auf die einfache Hinzuverdienstgrenze abzustellen, siehe hierzu auch unter folgendem Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.3.1.2.2&a=true

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4 Antworten

Claire Grubeam 19.08.2012 | 14:44
Nein. Der gesamte in einem Monat erzielte Hinzuverdienst ist grundsätzlich der einfachen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Ein zweimaliges Überschreitensrecht pro Kalenderjahr bis zum Doppelten der einfachen Hinzuverdienstgrenze ist unabhängig von der Ursache des Mehrverdienstes zulässig. Die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens ist einzuräumen, wenn der Hinzuverdienst die maßgebende Hinzuverdienstgrenze des Vormonats überschreitet. "Maßgebend" kann eine Hinzuverdienstgrenze nur dann sein, wenn auch im Vormonat tatsächlich ein Hinzuverdienst - unabhängig von dessen Höhe - vorhanden ist. Liegt im Vormonat ein negatives Arbeitseinkommen oder ein Arbeitseinkommen in Höhe von 0 Euro vor, ist kein Hinzuverdienst vorhanden, mit dem die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Ein Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze im Folgemonat ist daher nicht zulässig. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
...am 20.08.2012 | 08:14
Zitat von Claire Grube anzeigenausblenden
Kann ich diese 2 Monate bereits das Doppelte hinzuverdienen ?
Nein. Der gesamte in einem Monat erzielte Hinzuverdienst ist grundsätzlich der einfachen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Ein zweimaliges Überschreitensrecht pro Kalenderjahr bis zum Doppelten der einfachen Hinzuverdienstgrenze ist unabhängig von der Ursache des Mehrverdienstes zulässig. Die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens ist einzuräumen, wenn der Hinzuverdienst die maßgebende Hinzuverdienstgrenze des Vormonats überschreitet. "Maßgebend" kann eine Hinzuverdienstgrenze nur dann sein, wenn auch im Vormonat tatsächlich ein Hinzuverdienst - unabhängig von dessen Höhe - vorhanden ist. Liegt im Vormonat ein negatives Arbeitseinkommen oder ein Arbeitseinkommen in Höhe von 0 Euro vor, ist kein Hinzuverdienst vorhanden, mit dem die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Ein Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze im Folgemonat ist daher nicht zulässig. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Das heißt im Klartext: Im Monat des Rentenbeginns müssen Sie zwangsläufig die Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro (für die Vollrente) einhalten. Im zweiten Monat dürfen Sie dann bis 800 Euro brutto verdienen.
DarkKnight RVam 23.08.2012 | 07:43
Hallo Helga, ich möchte den Ausführungen der Vorschreiber nur ein paar kleine Ergänzungen hinzufügen. 1. Wahrscheinlich beträgt die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersvollrente im nächsten Jahr 450 Euro......(900 Euro bei Überschreitensrecht). 2. Nach dem BSG Urteil vom 9.12.10 (Az: B 13 R 10/10 R) ist ein Überschreiten möglich, weil im Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit die Hinzuverdienstgrenze für die Altersvollrente eingehalten wurde (Verdienst = = Euro). Nach dem Vormonatsprinzip wäre dann ein Hinzuverdienst bis 800 (wahrscheinlich 900) Euro möglich. Ob ihr Rentenversicherungsträger dem Urteil folgt, kann ich Ihnen natürlich nicht beantworten. Ich würde aber auf dieses Urteil verweisen, wenn Ihr Rentenversicherungsträger ein Überschreitensrecht nicht zulassen möchte!
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