Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Abschlagsregelung in § 77 Abs. 2 SGB VI war die Beitragssätze im Interesse der Funktionsfähigkeit des Rentenversicherungssystem zu senken oder wenigstens zu stabilisieren. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist die Regelung verfassungsgemäß. Die Regelung ist verhältnismäßig und ist vom weiten Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Hierzu hat sich das BVerfG bereits entsprechend geäußert.