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Experten-Antwort

Altersrente für langjährig Versicherte führen Zusatzeinkünfte zu Rentenabschlag

von Blanke15.03.2016 | 19:38
3058 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, bin Geburtsjahrgang 1954 und befinde mich in der Altersteilzeit mit Vertrauensschutz so das ich mit 62 in vorgezogene Rente gehen kann. (über 35 Versicherungsjahre) Nun meine Frage werden Einkünfte aus Landverpachtung und Mieteinnahmen in die Rentenberechnung mit einbezogen (Kürzung der Rentenzahlung)??? wie viele Monate vor dem Renten Eintritts Monat soll man den Antrag stellen

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie "qwertz" bereits richtig ausgeführt hat, werden Einkünfte aus Landverpachtung sowie Mieteinnahmen bei Altersrenten nur dann als Hinzuverdienst berücksichtigt, wenn sie im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ausgewiesen sind.

Eine mögliche Kürzung der Altersrente wird nur bis zur Regelaltersgrenze vorgenommen. Für Jahrgang 1954 liegt diese bei 65 Jahren und 8 Monaten.

Es empfiehlt sich, die Rente ca. 3 Monate vor Rentenbeginn zu beantragen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten sind feste Werte, die aber individuell berechnet werden. Entscheidend sind hierbei das vor dem Beginn der Altersrente versicherte Gehalt beziehungsweise die rentenrechtlichen Zeiten der letzten drei Kalenderjahre umgerechnet in Entgeltpunkte und der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird (alte oder neue Bundesländer).

Wenn Sie die Grenze für eine bestimmte Teilrente überschreiten und die Grenze für eine niedrigere Teilrente einhalten, erhalten Sie die niedrigere Teilrente.

Anders als bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten verringert sich ein auf Altersrenten anzurechnendes Einkommen nicht um einen Freibetrag. Es verbleibt daher in Ihrer Beispielsrechnung bei 25.400 Euro, die anzurechnen sind.

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14 Antworten

W*lfgangam 15.03.2016 | 20:38
Hallo Blanke, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die in Ihrem ESt-Bescheid als solche Einkünfte/Gewinne ausgewiesen sind, führen - sofern sie in der Summe 5400 EUR/Jahr überschreiten - zu Kürzungen bei der Altersrente um 1/3, 1/2, 2/3 bis zur vollständigen Einstellung/Nichtbewilligung der Rente. Vielleicht sollten Sie rechtzeitig über eine Umverteilung der Einkünfte nachdenken, wenn Kürzungen drohen, bevor die Rente beginnt. Den Antrag stellen Sie max. 3 Monate vorher + ggf. 2 Monate Terminvorlauf berücksichtigen bei einer Beratungsstelle. Wenn Sie in den letzten 3 Monaten vor Rente 'hohe' Sonderzahlungen erwarten (Urlaubsgeld, Prämien, Boni, Jubiläumszahlungen), kann es sinnvoll sein, den Rentenantrag zu verschieben, sofern diese Zahlungen noch rentenrelevant sein könnten. Info dazu vorher/jetzt einholen/auch wegen der Einkünfte. Gruß w.
Blankeam 15.03.2016 | 23:57
das hört sich nicht gut an, man sorgt fürs Alter vor und wird bestraft. wie lange gilt die Kürzung, bis zum Tot oder bis zum 65 Lebensjahr ?? wo ja dann keine Hinzuverdienstgrenzen mehr gibt.
Charlyam 16.03.2016 | 07:05
die Kürzung gilt bis zur individuellen Regelaltersrgrenze.... Im Rentenbeginnrechner können Sie diese ermitteln. Einfach Ihre Daten eingeben und nachsehen was bei der Regelaltersrente rauskommt http://www.deutsche-rentenversicherung.de/sid_0C4BF6D9BA37534644… Ab der Regelaltersgrenze können Sie hinzuverdienen so viel Sie wollen.
qwertzam 16.03.2016 | 08:38
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
das hört sich nicht gut an, man sorgt fürs Alter vor und wird bestraft.
Hört sich wirklich nicht gut an, weil die Aussage falsch ist. Bei Altersrenten werden - vereinfacht ausgedrückt - nur Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zur Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen herangezogen. Wenn, wie oben beschrieben, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerrechtlich tatsächlich auch als Vermietung und Verpachtung geführt werden, handelt es sich NICHT um Hinzuverdienst, welches berücksichtigt wird. Nur wenn die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ausgewiesen sind, so gilt dies als Arbeitseinkommen und ist Hinzuverdienst. Bei Landwirten gilt es hierzu im Rahmen der Buchführungspflicht Besonderheiten zu beachten.
Blankeam 16.03.2016 | 12:56
Kürzungen bei der Altersrente um 1/3, 1/2, 2/3 sind diese Kürzungen fest auf 1/3, 1/2, 2/3 oder wird dazwischen dynamisch gerechnet z.B. Kürzung 40% da der hinzu Verdienst über 1/3 liegt oder werden dann Kürzungen von 1/2 fällig? Gibt es Excel Blätter zur Berechnung und wo findet man die.
Blankeam 16.03.2016 | 13:15
Noch eine Frage dazu, wird bei der Berechnung der Abzüge die 5400€ jährliche Hinzuverdienstgrenze abgezogen und dann gerechnet ( z.B. Einkünfte aus Vermietung, Land und Forstwirtschaft z.B 25.400€ minus 5400= 20.000€)
qwertzam 16.03.2016 | 13:13
Die Teilrenten sind "feste Werte" (FlexiRente gibt es ja noch nicht). Bis 450,- EUR mtl. gilt die Vollrente - immer. Die Höhe der Grenzbeträge der einzelnen Teilrenten sind • zum einen individuell (abhängig vom Verdienst/Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn) • zum anderen dynamisch, dass heißt, dass Sie zum 01.01. eines jeden Jahres angepasst werden (gekoppelt an der Bezugsgröße). Sollte die Beschäftigung/Tätigkeit in den Neuen Bundesländern ausgeübt werden, werden die Grenzbeträge für die Teilrenten zusätzlich zum 01.07. eines jeden Jahres angepasst Hier ein Beispiel der Redaktion aus dem Jahr 2015 Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
=//=am 16.03.2016 | 13:15
Die Hinzuverdienstgrenzen werden im Rentenbescheid aufgeführt. Es gibt nur diese festen Kürzungen.
Blankeam 16.03.2016 | 13:38
Danke an alle. """ Zitat wer spart und ordentlich vorgesorgt hat, den bestraft das Leben (unser Staat)"""
qwertzam 16.03.2016 | 13:24
Die Möglichkeit der Saldierung ist innerhalb des Arbeitseinkommens ist möglich: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Einkünfte aus Vermietung bzw. deren Verluste sind, sofern Sie als solche im Steuerbescheid deklariert werden, kein Arbeitseinkommen, und werden bei der Saldierung folglich auch nicht berücksichtigt - weder zum positiven noch zum negativen.
W*lfgangam 16.03.2016 | 22:05
...sorry, der Hinweis auf 'gewerbliche' Einkünfte ging verloren - wobei Pacht schon sehr nach gewerblich (Land- und Forstwirtschaft) 'riecht'. Gruß w.
Lisam 17.03.2016 | 09:30
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Sorry, aber das ist so nicht ganz richtig. Den Antrag sollte man trotzdem rechtzeitig stellen d.h. ca 3 Monate vor Rentenbeginn. Wenn Sonderzahlungen etc. erwartet werden, kann auf die Hochrechnung der letzten 3 Monate verzichtet werden. Es wird dann allerdings auf die Entgeltmeldung des Arbeitgebers gewartet, was heißt, dass der Rentenbescheid meist erst in dem Monat des Rentenbeginns erstellt werden kann (wenn der Arbeitgeber die Entgeltmeldung auch rechtzeitig absendet). Da brauch man dann auch nicht rummöpeln, dass man den Bescheid nicht schon 1 2 Monate vorher bekommt. Aber wie gesagt, deswegen den Rentenantrag später stellen macht keinen sinn, es muss das Konto ggf. noch geklärt werden (einige wirken bei einer Kontenklärung nicht mit), dann muss die gesetzliche Krankenkasse eine maschinelle Meldung an die DRV schicken (kann mal eben 2-6 Wochen dauern). MfG Lis
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