Hallo Herr Hobel,
bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist es entscheidend, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns die Schwerbehinderung (GdB von mind. 50) vorliegt.
Wird ein bestehender GdB verringert, wirkt sich dies erst nach der sog. Schutzklausel des § 116 Abs. 1 2. Halbsatz SGB IX aus.
Das bedeutet, dass die Verringerung erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides, mit dem die Verringerung festgestellt wird, wirksam wird.
Diese Regelung gilt auch beim Ausschöpfen der Rechtsmittel (z. B. Widerspruch, Klage, Berufung, Vergleich).
Sollte Ihnen also im Mai ein Bescheid oder Urteil übersandt werden, läge bei Ihnen bis September noch ein GdB von 60 vor. Die Voraussetzung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen wäre somit gegeben.
Den Link zum nachlesen hat zelda bereits gepostet.
Mit freundlichen Grüßen