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Experten-Antwort

Altersrente für Schwerbehinderte

von Hobelchen30.04.2014 | 23:38
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9 Antworten

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Hallo, ich hatte u. a. nach einer Krebserkrankung einen GdB von 60. Vor einiger Zeit sollte er wegen einer Überprüfung auf 20 herabgesezt werden, ich habe Einspruch eingelegt und auch geklagt (ohne Anwalt). Nun gibt es ein Vergleichsangebot von dem Versorgungsamt: Es soll seit Oktober 2013 ein GdB von 30 festgestellt werden. Ich habe aber ab Juni 2014 eine Altersrente für Schwerbehinderte beantragt, der Bescheid ist kommt angeblich in den nächsten Tagen. Nun meine Frage: Wenn ich den Vergleich annehme, bin ich dann ab Oktober 2013 nicht mehr schwerbehindert? Kriege ich dann die Rente nicht? Ich habe aber recherchiert, dass es erst einen neuen Bescheid geben muss und der "wirkt" später. Ich weiß leider jetzt nicht, was ich tun soll. Können Sie mir erklären, wann der GdB wie hoch wäre, wenn ich den Vergleich annehmen würde und ob ich dann die Altersrente erhalten könnte. Danke, Franz Hobel

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Hobel,

bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist es entscheidend, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns die Schwerbehinderung (GdB von mind. 50) vorliegt.

Wird ein bestehender GdB verringert, wirkt sich dies erst nach der sog. Schutzklausel des § 116 Abs. 1 2. Halbsatz SGB IX aus.

Das bedeutet, dass die Verringerung erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides, mit dem die Verringerung festgestellt wird, wirksam wird.

Diese Regelung gilt auch beim Ausschöpfen der Rechtsmittel (z. B. Widerspruch, Klage, Berufung, Vergleich).

Sollte Ihnen also im Mai ein Bescheid oder Urteil übersandt werden, läge bei Ihnen bis September noch ein GdB von 60 vor. Die Voraussetzung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen wäre somit gegeben.

Den Link zum nachlesen hat zelda bereits gepostet.

Mit freundlichen Grüßen

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Hobel,

der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit bei einem Vergleich ist die Annahme des Vergleichs. Die 3 Kalendermonate Schutzfrist würden danach beginnen.

Maßgebend ist die Unanfechtbarkeit. Diese liegt tatsächlich erst bei der Annahme des Vergleichs vor.

Wenn Sie bedenken haben, nehmen Sie den Vergleich nicht an, sondern lassen Sie das Sozialgericht entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

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7 Antworten

Mikeam 01.05.2014 | 12:41
Man Kann in einer Schwerbehindertenrente mit 50GdB ab Antragstellung in diese Rente sollten Sie aber zur Antragstellung (oktober 13 nur 30 GdB ) haben ist es keine Schwerbehinderungsrente.
W*lfgangam 01.05.2014 | 18:07
Hallo Franz Hobel, sieht gut aus für Sie, da die Schwerbehinderteneigenschaft zum 01.06. noch bestehen wird. Erst 3 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung fallen Sie auf 30 % runter. Der Rentenbescheid kann daher im Rahmen dieser 'Übergangsfrist' bereits erteilt werden. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__116.html Gruß w.
senf-dazuam 02.05.2014 | 09:20
Hallo W*lfgang, hallo zelda! "Hobelchen" schreibt: "Es soll seit Oktober 2013 ein GdB von 30 festgestellt werden." Das wäre also rückwirkend und somit würde im Juni 2014 keine Schwerbehinderung mehr vorliegen ...
W*lfgangam 02.05.2014 | 12:58
Hallo senf-dazu, im Versorgungsrecht gibt es kein Rückwirkend (mehr), sondern nur 'für die Zukunft' - und was das heißt, auch im Rentensinne, haben Zelda und Experte/in doch wohl auch zum allgemeinen Verständnis mit Quellennachweisen unterlegt. Gruß w. ...früher war gestern, wie es ausgelegt worden ist. Insofern ist jedem Betroffenem zu raten, die Entziehungsentscheidung so lange wie möglich mit allen Rechtsmitteln zu verzögern - wenn es denn mit dem Rentenbeginn AR Schwerbehinderte 'passt'.
Hobelchenam 04.05.2014 | 21:12
Zuerst mal vielen Dank für die Antworten. ich bitte zu entschuldiigen, daß ich nochmal nachfrage: @ Experte: Bei einem Bescheid oder einem Urteil oder auch bei einer Klagerücknahme verstehe ich das ja inzwischen. Aber bei einem Vergleich, wo ich zustimme, daß der Grad der Behinderung schon ab Oktober 2013 auf 30 gesenkt wird, würde ich als Laie annehmen, dass 3 Monate darauf die Schwerbehinderung endet, also im Januar 2014. Oder was ist denn bei einem VERGLEICH in einem Klageverfahren genau der Zeitpunkt, ab dem die 3 Monate, die man noch schwerbehindert ist, zählen? Ist das dann der Vergleichszeitpunkt? Oder der Bescheid, der nach dem Vergleich noch vom Versorgungsamt kommen wird? bitte entschuldigen Sie die nochmaligen Fragen, es ist sehr wichtig für mich. Viele Grüße franz Hobel
Hobelchenam 05.05.2014 | 10:00
DANKE!!
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