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Altersrente für Schwerbehinderte

von MANFRED23.06.2010 | 19:41
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Expertenforum, vielleicht können Sie mir meine Frage beantworten? Hierzu folgender Sachverhalt, ich 27,08.1945 geboren und habe seit Mai 2005 einen GDB von 50 sowie 35 Versicherungsjahre, aus diesem Grund hatte ich damals bei meiner zuständigen Gemeinde den Antrag auf Altersrente für Schwerbeh. Menschen ab 01.09.2005 gestellt, hier hatte ich natürlich auch einen Abschlag. Nun hat mir meine Bekannte erklärt, dass wenn ich vor dem 16.11.2000 auch über den GdB 50 verfügt hätte, dann hätte ich diese Rente ohne Abschlag erhaltgen. Bei mir lag bis April 2001 diese Schwerbehinderteneingen-schaft mit einem GdB von 50 vor, ich ging nun zu meiner Behörde und wollte dass Sie dies nun berichtigen, doch die sagen, ich käme zu spät, da der Rentenbescheid rechtskräftig sei und eine dauernde Schwerbehinderteneingenschaft hätte vorliegen müssen, ist diese Aussage wirklich so anzunehmen oder kann ich doch noch einen Überprüfungsantrag stellen. Ich war und bin ein einfacher Bauarbeiter und hab mich damals auf meine VG verlassen, natürlich wusste ich auch nich, dass das von Bedeutung ist, dass ich bis April 2001 einen GDB von 50 hatte. Für eine baldige Rückäußerung wäre ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen Manfred

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie von "Knut Rassmussen" festgestellt, besteht bei Ihnen "Vertrauenschutz". Stellen Sie unverzüglich bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Überprüfungsantrag, da Ihnen die Rente abschlagsfrei zusteht. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Es verbleibt bei unserer Aussage, schnellstmöglich einen Überprüfungsantrag stellen und den Sachverhalt genau schildern und Neufeststellung zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragen.

Ob dann ein Beratungsfehler und ein eventueller Herstellungsanspruch dazu führt, dass die Rente von Beginn an neu festgestellt wird, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilte werden.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Wie von "Agnes" erwähnt, ist nach § 44 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 44 Abs. 4 S.1 SGB X die Rente ab 01.01.2006 zu leisten. Dies gilt aber nur, wenn der Verwaltungsakt nicht auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Da wir zu den Einzelheiten des Falles und ohne genaue Kenntnis vom Sachverhalt zu haben über dessen Beurteilung beim Rentenversicherungsträger keine abschließenden Aussagen machen können, bleiben wir bei unserer Aussage, wonach wir Manfred raten, Einen Antrag zu stellen, die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt neu festzustellen.

11 Antworten

RFnam 23.06.2010 | 20:44
Die Vertrauensschutzregelungen werden immer beim Antrag auf eine vorgezogene Altersrente geprüft. Sie haben bestimmt den Fragevordruck R 250 ausfüllen müssen ; entweder gleich bei der Antragstellung oder nach Zusendung durch die Rentensachbearbeitung. Bei Ihrem Geburtsjahrgang greift bei Altersrenten für Schwerbehinderte der Vertrauensschutz nur, wenn AM STICHTAG 16.11.2000 ein GdB von mindestens 50 vorlag. Nach Ihren Angaben waren Sie nur bis April 2000 mit einem GdB von 50 eingestuft und dann wieder ab Mai 2005. Da Sie für den o.g. Stichtag keine Schwerbehinderteneigenschaft hatten, ist Ihre Rente zutreffend mit Abschlägen berechnet worden. Ein Überprüfungsantrag führt zu nichts.
Marlieseam 23.06.2010 | 20:12
Hallo Manfred, selbstverständlich kannst Du einen Überprüfungsantrag stellen, da bei dir die Sachlage nicht richtig gewertet wurde, du musst nur deinen Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis von damals über GdB 50 bis 04/2001 als Nachweis beifügen und gleichzeitig damit begründen, dass nirgends geschrieben steht, dass die Schwerbehinderteneigenschaft durchgängig bestehen muss, auch deine Gemeinde macht es sich ziemlich einfach, denn sie hätte damals auch Beratungshilfe leisten müssen. Falls Du damit nicht alleine klar kommst, geh doch zum VdK, der ist doch bundesweit und der hat scon sehr vielen Menschen geholfen. Ich hoffe ich konnte Dir helfen, NfG Marliese
Skatrentneram 24.06.2010 | 06:51
Du meinst doch bestimmt den Vordruck R240, denn der R250 ist doch der für die gesonderte Meldung. Nicht die Leute verwirren :-))
Bertam 24.06.2010 | 08:34
Da Manfred angibt, dass die Schwerbehinderung bis April 2001 vorgelegen hat, ist es für Ihn empfehlenswert einen Antrag auf Überprüfung zu stellen. Einfach ein kurzes Schreiben aufsetzen und den Nachweis über die Schwerbehinderung zum Stichtag beifügen. Die DRV wird sich dann schon bei Ihnen melden. Falls der Antrag abgelehnt werden sollte, können Sie sich immer noch mit dem VdK oder unserem Sozialrechtler über das weitere Verfahren unterhalten. MfG Bert
Knut Rassmussenam 24.06.2010 | 08:39
Er schrieb: April 2001 Demnach lag Vertrauensschutz vor. Die Altersrente wegen Schwerbehinderung ist ohne Abschlag zu zahlen.
Brilleam 24.06.2010 | 10:39
Lieber Manfred, da sind Sie (zunächst) Opfer der kommunalen Sparwut geworden! Leider meinen viele Bürgermeister und Landräte, dass ein sog. Bürgerbüro des Rätsels Lösung sei - doch wer zwischen zwei Eheschließungen, der Erstellung einer Wohnsitzbescheinigung und dem Erteilen einer Hundesteuermarke noch schnell einen Rentenantrag machen soll läuft leider Gefahr einen entscheidenden Fehler zu machen! Die Frage nach dem R240 müssen Sie sich jedoch gefallen lassen - wenn sich die Antrag aufnehmende Person selbst überschätzt hat ist das bedauerlich, muss jedoch nicht von Ihnen vertreten werden. Machen Sie den Weg über den Überprüfungsantrag - sollte dann noch eine finanzielle Lücke zwischen Rentenbeginn und Beginn der Nachzahlung bleiben, so wenden Sie sich an das örtliche Rathaus wegen Ersatz des Schadens!
RFnam 24.06.2010 | 12:23
Tippfehler kommen leider hin und wieder vor. Da ist der Finger auf der Tastatur rechts neben der 4 auf der 5 gelandet.
Tschackaam 24.06.2010 | 16:59
Hallo Manfred, grundsätzlich sollten Sie einen Überprüfungsantrag stellen! Aber: Sowohl im Rentenantrag (egal, ob Gemeinde oder sonst wo) wird genau dieser Sachverhalt abgefragt und Sie haben damals mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass der Antrag vollständig und richtig ausgefüllt wurde. Desweiteren gibt es auch noch den sog. Bogen zum Vertrauensschutz (R240), auch hier werden Sie explizit nach einer evtl. bereits am 16.11.2000 (Stichtag) vorlagenden Schwerbehinderung von mind. 50 % gefragt. Wenn Sie auch diesen Bogen mit "NEIN" ausgefüllt und unterschrieben haben, dann sehe ich "schwarz". Die Sachbearbeitung kann ja nur mit den eingereichten Unterlagen arbeiten und auch anhand Ihrer Angaben im Antrag den Bescheid fertigen. Wenn Sie ganz viel Glück haben und tatsächlich ein Beratungsfehler nachweisbar ist, dann klappt's wohl auch für die Verganganheit (max. 4 Jahre), aber ich glaube das nicht. Für die Zukunft (ab Eingang Überprüfungsantrag) dürfte der Abschlag wohl wegfallen (s.a. @Expertenbeitrag). Nur was ich glaube und was letztlich rauskommt sind zweierlei Dinge, daher schnellstens Überprüfungsantrag an die DRV und hoffentlich gelingt es Ihnen!!! p.s. Ich würde Ihnen empfehlen direkt zu einer Beratungsstelle der DRV zu gehen und nicht wieder zur Gemeinde! MfG Tschacka
Stefanam 26.06.2010 | 15:09
Aber auch wenn kein Beratungsfehler oder ein Herstellungsanspruch besteht sollte doch im Regelfall eine Nachzahlung für die letzten 4 Jahre möglich sein, oder irre ich mich ? Eine Neufeststellung nur für die Zukunft ist zwar gesetzlich vorgesehen, aber nur für den Fall " wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat." und von einem Vorsatz ist nur in Ausnahmefällen auszugehen.
Agnes -Nachtrag-am 26.06.2010 | 18:30
..ups, ein Wort ist verschwunden. ..falschen Angabe... Agnes
Agnesam 26.06.2010 | 18:21
Hallo Stefan, Sie haben völlig recht. Wenn die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente zum Rentenbeginn vorgelegen haben ist die Rente nach § 44 SGB X neu festzustellen. Wer und ob jemand einen Fehler gemacht hat ist völlig bedeutungslos. Von einer vorsätzlichen falschen kann man in keinem Falle ausgehen. Die erhöhte Rente würde ab 1.1.2006 gezahlt werden (§ 44 Abs. 4 SGB X). Agnes
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