Die gesetzlichen Grundlagen für die Altersrente wegen Schwerbehinderung befinden sich in den § 37 und 236a SGB VI. § 236a SGB VI nimmt dabei Bezug auf das bis zum 31.12.2000 geltende Recht bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Dieses Recht sah jedoch keine "Einteilung in unter drei Stunden vor". Folglich handelt es sich in dem Beitrag offensichtlich um eine "Vermengung" der Tatbestandsvoraussetzungen bei der Altersrente wegen Schwerbehinderung mit Regelungen bei den Erwerbsminderungsrenten. Daraus wird sich in Einzelfällen wieder ein Beratungsbedarf bei unseren Auskunfts- und Beratungsstellen zur Klarstellung ableiten.