Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Hierzu gehören
- Beitragszeiten,
- beitragsfreie Zeiten (Anrechnungs- und Ersatzzeiten),
- Berücksichtigungszeiten wegenKindererziehung und wegen Pflege,
- Monate aus dem Versorgungsausgleich,
- Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung,
- Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind,
- Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern.
Versicherungszeiten aus der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Deutschland zählen nicht dazu.
Ein anderer EU-/EWR-Staat oder die Schweiz kann nach den EU-Verordnungen beispielsweise gleichzeitig Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die dortige Wartezeit berücksichtigen. In Deutschland können die Zeiten aus den beiden deutschen Systemen nicht zusammengerechnet werden, da es sich um zwei "geschlossene Systeme" handelt.