Hallo Michael N.,
zu ihren zwei Fragen wird auf die Antwort von W*lfgang verwiesen.
Ergänzend teilen wir hierzu mit, dass bei Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit eine Information an ihren Rentenversicherungsträger über den beabsichtigten Hinzuverdienst erfolgen muss.
Abhängig vom Zeitpunkt des Hinzuverdienstes bestehen die von W*lfgang beschriebenen abweichenden Regelungen zum Hinzuverdienst sowie eine mögliche Versicherungspflicht in der Beschäftigung oder der Tätigkeit.
Sofern eine nicht nur geringfügig selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt wird, besteht dem Grunde nach Versicherungspflicht, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keine versicherungspflichtige Person beschäftigen.
Für selbständige Lehrkräfte besteht die Verpflichtung sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme
der Tätigkeit bei ihrem Rentenversicherungsträger zu melden. Die Höhe des Beitrages ist abhängig
von ihrem Verdienst.
Wir empfehlen Ihnen daher bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit umgehend bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger
zu melden, damit der Rentenanspruch und eine ggf. mögliche Versicherungspflicht geprüft werden kann.