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Experten-Antwort

Altersrente für Schwerbehinderte

von Michael N.11.02.2017 | 17:10
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo und guten Tag, ich habe zwei konkrete Fragen: 1. Ich bin 61 Jahre alt und beziehe seit kurzem eine Altersrente für Schwerbehinderte. Gilt die Hinzuverdienstregelung der Flexirente ab 1.7.17 auch für mich? 2. Man hat mir eine Tätigkeit im Bildungsbereich auf Honorarbasis angeboten, bei der ich einige Monate gut, andere wiederum überhaupt nichts verdienen würde. Kann ich aus der Altersrente für Schwerbehinderte ohne Schwierigkeiten einfach so „ein- und wieder aussteigen“? Vielen Dank für die kompetenten Rückmeldungen. Freundliche Grüße Michael N.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael N.,

zu ihren zwei Fragen wird auf die Antwort von W*lfgang verwiesen.

Ergänzend teilen wir hierzu mit, dass bei Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit eine Information an ihren Rentenversicherungsträger über den beabsichtigten Hinzuverdienst erfolgen muss.

Abhängig vom Zeitpunkt des Hinzuverdienstes bestehen die von W*lfgang beschriebenen abweichenden Regelungen zum Hinzuverdienst sowie eine mögliche Versicherungspflicht in der Beschäftigung oder der Tätigkeit.

Sofern eine nicht nur geringfügig selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt wird, besteht dem Grunde nach Versicherungspflicht, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keine versicherungspflichtige Person beschäftigen.

Für selbständige Lehrkräfte besteht die Verpflichtung sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme

der Tätigkeit bei ihrem Rentenversicherungsträger zu melden. Die Höhe des Beitrages ist abhängig

von ihrem Verdienst.

Wir empfehlen Ihnen daher bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit umgehend bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger

zu melden, damit der Rentenanspruch und eine ggf. mögliche Versicherungspflicht geprüft werden kann.

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3 Antworten

W*lfgangam 11.02.2017 | 20:21
Hallo Michael N. 1. ja. Bis zum 30.06.2017 sind es die 'üblichen' 450 EUR bzw. der gemittelte Monatsverdienst/steuerrechtlicher Gewinn bei einer selbständigen Tätigkeit. Ab 01.07.2017 gilt die Jahreseinkommensgrenze von 6300 EUR. Eine entsprechende Mitteilung zur neuen Hinzuverdienstgrenze werden Sie noch erhalten. 2. Wenn aktuell die letzte Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, entfällt die Altersrente. Das gilt auch für die Zeit ab 01.07.2017, wenn der 'Einkommensdeckel' zum Wegfall der Rente führt. Beim erneuten Altersrentenantrag müssen die Voraussetzungen bei Rentenbeginn dafür erneut vorliegen - hier die Schwerbehinderteneigenschaft GdB 50, und natürlich der max. zulässige Hinzuverdienst. > Tätigkeit im Bildungsbereich auf Honorarbasis angeboten Das hört sich etwas 'verdächtig' an. Möglicherweise ist das eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit kraft Gesetz. Gruß w.
Michael N.am 12.02.2017 | 12:23
Danke W*lfgang für die rasche Antwort. In der Tat ist die angebotene Tätigkeit eine als Lehrkraft auf Honorarbasis. Ich bin mir nicht sicher, ob ich hierauf Rentenversicherungs-, Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und wenn, in welcher Höhe abführen müsste. Vielleicht könnte man mir auch diesbezüglich Informationen geben. Vielen Dank für kompetente Auskünfte Michael N.
W*lfgangam 13.02.2017 | 19:56
Zitat von Michael N. anzeigenausblenden
Hallo Miachael N., RV ...wurde nun ausführlich erläutert. KV ...hmm, ich sage mal so wage, wenn die Tätigkeit von 'wirtschaftlicher Bedeutung' für Sie ist, könnten Sie aus der Pflichtversicherung (KVdR) in die freiwillige Versicherung fallen - sollten Sie mit Ihrer GKV klären, gegenüber der Sie ja auch die Verpflichtung haben, weitere Einkommensarten mitzuteilen. AV ...nee, da sind Sie raus. Als Altersvollrentner haben Sie keine ALG-Ansprüche mehr, daher beitragsfrei. Bei Teil-Rente sieht das schon wieder anders aus. Steuern? ...ja, haben Sie bisher nicht erwähnt. Darüber können Sie nur Personen/Organisationen mit entsprechenden Kenntnissen aufklären. > Experte/in: Für selbständige Lehrkräfte besteht die Verpflichtung sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei ihrem Rentenversicherungsträger zu melden. Die Höhe des Beitrages ist abhängig von ihrem Verdienst. Ergänzend: Es besteht nur die Verpflichtung, eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit anzuzeigen - ohne Versicherungspflicht ist die Anzeige nicht erforderlich. Natürlich ist ein dieser Art Tätiger auf der 'sicheren' Seite, wenn er sich prophylaktisch damit abgesichert hat ...notwendig ist es nicht. Michael, abschließend empfiehlt sich doch der Gang in eine örtliche Beratungsstelle. Gruß w.
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