Zitiert von: Michael N.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich hierauf Rentenversicherungs-, Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und wenn, in welcher Höhe abführen müsste.
Miachael N.,
RV ...wurde nun ausführlich erläutert.
KV ...hmm, ich sage mal so wage, wenn die Tätigkeit von 'wirtschaftlicher Bedeutung' für Sie ist, könnten Sie aus der Pflichtversicherung (KVdR) in die freiwillige Versicherung fallen - sollten Sie mit Ihrer GKV klären, gegenüber der Sie ja auch die Verpflichtung haben, weitere Einkommensarten mitzuteilen.
AV ...nee, da sind Sie raus. Als Altersvollrentner haben Sie keine ALG-Ansprüche mehr, daher beitragsfrei. Bei Teil-Rente sieht das schon wieder anders aus.
Steuern? ...ja, haben Sie bisher nicht erwähnt. Darüber können Sie nur Personen/Organisationen mit entsprechenden Kenntnissen aufklären.
> Experte/in: Für selbständige Lehrkräfte besteht die Verpflichtung sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei ihrem Rentenversicherungsträger zu melden. Die Höhe des Beitrages ist abhängig von ihrem Verdienst.
Ergänzend: Es besteht nur die Verpflichtung, eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit anzuzeigen - ohne Versicherungspflicht ist die Anzeige nicht erforderlich. Natürlich ist ein dieser Art Tätiger auf der 'sicheren' Seite, wenn er sich prophylaktisch damit abgesichert hat ...notwendig ist es nicht.
Michael, abschließend empfiehlt sich doch der Gang in eine örtliche Beratungsstelle.
Gruß
w.