Die Anspruchsvoraussetzung zu mind. 50 % als Schwerbehinderter anerkannt zu sein, muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen, etwa zum 1.11. des Jahres.
Fällt diese Voraussetzungen etwa im Folgemonat weg, so wird die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen trotzdem weitergezahlt - der Anspruch bleibt also unberührt.
Wie sich die dauerhafte Wohnistzverlegung ins (EU) Ausland auf die Anerkennung einer Schwerbehinderung auswirkt, wäre bei den zuständigen Stellen (Versorgungsamt) abzuklären.
Wie es sich im Einzelfall mit der Höhe der Abschläge verhält, wäre individ. zu bestimmen (wann ist der Versicherte geboren, wann 50 % GdB etc.).
Bei Verzug ins Ausland wäre darüber hinaus auch zu klären, wie sich dies dann auch auf den Krankenversicherungsschutz als Rentner auswirkt, vgl.http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/dvka_home.html
In einer Auskunfts und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung lassen sich auch diese Fragen beantworten.
MfG