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Experten-Antwort

Altersrente fuer schwerbhinderte Menschen Pharagraph nach 236a SGB VI

von Willi Brost20.03.2013 | 06:17
1936 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bin zu 60% schwerbehindert und erfuelle alle Voraussetzungen fuer die o.g. Rente und moechte zum Juli diesen Jahres nach Vollendung meines 62. Lebensjahres in diese Rente eintreten. Lebe zur Zeit im nicht Europaeischem Ausland und moechte im Mai dieses Jahre in die BRD zuruckkehren und meinen Wohnsitz da haben. Frage an Sie,gibt es vom Gesetzgeber irgentwelche Vorschriften bezueglich des Pharagraphen 2 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 9 wie lange Zeit sich ein Rentenbezieher der o.g. Rente im Jahr im nicht Europaeischen Ausland aufhaltenkann ohne dass es zu Rentenkuerzungen kommen kann? Es waere fuer mich sehr hilfreich wenn Sie mir die Frage beantworten koennten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.03.2013 | 11:59

Hallo Willi Brost,

bezüglich der Besonderheiten zum § 2 Abs. 2 SGB IX müssen wir Sie an das Integrationsamt verweisen, da von dieser Behörde die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt. Im Rahmen der Antragstellung auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen prüft der Rentenversicherungsträger lediglich, ob ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mindestens 50% vorgelegt wird. Zum Rentenbeginn muss dieser Ausweis gültig sein.

Ebenfalls müssen 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen werden.

Sofern Sie sich als deutscher Staatsbürger im außereuropäischen Ausland aufhalten, ist dies für den Rentenbezug unschädlich. Die Rente wird ungekürzt weltweit ausgezahlt, wenn die deutsche Staatsbürgerschaft vorliegt. Eine zeitliche Begrenzung ist hierbei nicht vorgesehen.

Sie werden allerdings ca. 2 mal jährlich aufgefordert, einen amtlichen Nachweis vorzulegen, dass Sie noch leben (sogenannte Lebensbescheinigung).

7 Antworten

Schadeam 20.03.2013 | 11:57
Verraten Sie uns noch welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen? Sind Sie Deutscher, so stellt sich die Frage gar nicht.
...am 20.03.2013 | 12:06
Doch, bei Wohnsitz im außer-europäischen Ausland ohne SV-Abkommen gilt die Schwerbehinderung nicht mehr!
Feliam 20.03.2013 | 14:07
Was soll denn das für eine abenteuerliche Regelung sein, dass im Ausland die Schwerbehinderung nicht gilt? Naja, ist auch egal. Wenn Sie bei Rentenbeginn die Schwerbehinderung haben und die Rente wo auch immer beziehen, wird Ihnen diese in jedes Land der Welt gezahlt, solange Sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten (nach Deutschland zurückkehren hört sich für mich nach deutscher Staatsangehörigkeit an). Für die Rentenversicherung ist es immer nur wichtig, eine aktuelle Adresse von Ihnen zu haben und falls Sie dauerhaft im Ausland bleiben, jedes Jahr eine Lebensbescheinigung.
Meteoram 20.03.2013 | 14:53
Verraten Sie uns noch welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen? Sind Sie Deutscher, so stellt sich die Frage gar nicht.
Schwachsinn ² ! Doch, bei Wohnsitz im außer-europäischen Ausland ohne SV-Abkommen gilt die Schwerbehinderung nicht mehr!
Willi Brostam 21.03.2013 | 03:06
Ja bin Deutscher Staatsbuerger.
KSCam 21.03.2013 | 08:46
Und wo ist das Problem? Willi Brost wird nach Deutschland zurückkehren und beantragt dann die AR für Schwerbehinderte. So hat er jedenfalls geschrieben. Dabei legt er den gültigen SB Ausweis vor und das wars. Es prüft doch kein Mensch mehr rückwirkend nach, ob das im Endeffekt ein gewöhnlicher Aufenthalt in D gewesen ist, selbst wenn er 2 Monate später wieder auswandern sollte. Wem sollte das auffallen?
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