Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Willi Brost,
bezüglich der Besonderheiten zum § 2 Abs. 2 SGB IX müssen wir Sie an das Integrationsamt verweisen, da von dieser Behörde die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt. Im Rahmen der Antragstellung auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen prüft der Rentenversicherungsträger lediglich, ob ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mindestens 50% vorgelegt wird. Zum Rentenbeginn muss dieser Ausweis gültig sein.
Ebenfalls müssen 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen werden.
Sofern Sie sich als deutscher Staatsbürger im außereuropäischen Ausland aufhalten, ist dies für den Rentenbezug unschädlich. Die Rente wird ungekürzt weltweit ausgezahlt, wenn die deutsche Staatsbürgerschaft vorliegt. Eine zeitliche Begrenzung ist hierbei nicht vorgesehen.
Sie werden allerdings ca. 2 mal jährlich aufgefordert, einen amtlichen Nachweis vorzulegen, dass Sie noch leben (sogenannte Lebensbescheinigung).
Verraten Sie uns noch welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen? Sind Sie Deutscher, so stellt sich die Frage gar nicht.Schwachsinn ² ! Doch, bei Wohnsitz im außer-europäischen Ausland ohne SV-Abkommen gilt die Schwerbehinderung nicht mehr!
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