Die Grundsatzentscheidung, dass dem Urteil von Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung gefolgt wird, wurde bereits getroffen. Das bedeutet, dass eine Minderung der Rentenhöhe um den Anteil aus reichsrechtlichen Zeiten außerhalb des heutigen Bundesgebietes bzw. FRG-Zeiten bei Wohnsitz im EU-Staat nicht mehr zulässig ist.
Für die konkrete Umsetzung in der Verfahrenspraxis sind jedoch noch eine Vielzahl von Detailfragen (z.B. Sonderfälle des Deutsch-polnischen Rentenabkommens von 1975, Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, Fragen der Rechtsanwendung, Überprüfung von Bestandsfällen etc.) bundeseinheitlich zu klären. Voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte sind unsererseits verbindlichere Auskünfte möglich.