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Experten-Antwort

Altersrente mit GdE 50

von Werner127.11.2020 | 20:03
184 Ansichten
4 Antworten

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Hallo Fachleute, wie ist das mit vorzeitiger Altersrente ohne Abschlag bei GdE 50. Wieviel darf effektiv dazuverdient werden, unter Einbindung von Anwendungssperre des § 93 SGB VI Nach § 93 Abs. 5 SGB VI (sogenannte Anwendungssperre) wird die Anrechnung einer GUV-Rente auf die GRV-Rente nicht vorgenommen, wenn die GUV-Rente auf einen Arbeitsunfall beruht, welcher sich nach Beginn der GRV-Rente ereignet hat. Ebenfalls kommt die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI nicht zum Tragen, wenn die GUV-Rente auf einer eigenen Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht. Unternehmer und deren Ehegatten/Lebenspartner haben nach § 3 SGB VII die Möglichkeit, sind in der Gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Hierfür sind von den Betro?enen die Beiträge allein aufzubringen. Da sie damit die Unfallrente allein (und nicht die Solidargemeinschaft) mnanziert haben, soll dies nicht zu einer Kürzung der Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung führen. Grüße Werner

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Werner1,

sollte bei Ihnen die Anwendungssperre des § 93 SGB VI Anwendung finden, können Sie bei einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen bis zu 6.300,- EUR brutto im Kalenderjahr hinzuverdienen (§ 34 SGB VI).

Ob der Hinzuverdienst Auswirkungen auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben könnte, kann in diesem Forum nicht geklärt werden.

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3 Antworten

Werner1am 03.12.2020 | 13:08
Hallo, was bedeutet bis zu 6300,00 € brutto? Wieviel ist das monatlich netto? Auf die BG Rente hat das keinen Einfluß, wenn freiwillige Zahlungen gemacht wurden, offensichtlich auch keinen Einfluß auf die DRV Rente. Es heißt doch immer, man kann in Rente dazuverdienen egal wie hoch, wie kommen Sie dann auf 6300 Euro brutto?
-am 03.12.2020 | 13:48
Zitat von Werner1 anzeigen
Hallo Werner1, vor Erreichen der Regelaltersgrenze können Sie nur eine sog. vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Das sind die Altersrente wegen Schwerbehinderung, die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für alle diese vorgezogenen Altersgrenzen gilt, dass diese bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur als Vollrente gezahlt werden können, wenn die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro brutto im Kalenderjahr eingehalten wird. Geregelt ist das in § 34 SGB VI (Für das Jahr 2020 gab es eine Sonderregelung, nach der bis zu 44.590 Euro brutto verdient werden konnte, ob es eine solche Sonderregelung auch für das Kalenderjahr 2021 geben wird, wird z.Zeit politisch diskutiert). Welches Nettoeinkommen sich aus dem anzurechnenden Bruttoeinkommen ergibt, richtet sich individuell nach Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Steuerklasse). Maßgeblicher Betrag für die Hinzuverdienstanrechnung ist aber immer der Brutto-Betrag. Der § 93 SGB VI regelt die Anrechnung einer Unfallrente auf die gesetzliche Rente und hat mit der Hinzuverdienstregelung nichts zu tun. Insofern ist es auch unerheblich, ob die Anwendungssperre des Abs. 5 Anwendung findet oder nicht. Die Unfallrente selbst ist kein Hinzuverdienst, der nach § 34 SGB VI angerechnet werden würde. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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