Beitragserstattungen vor dem 01.01.1986 (z.B. Heiratserstattungen) führen grundsätzlich nicht zum Ausschluss einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten, weil bis zum Zeitpunkt der Erstattung diese Zeiten noch nicht existierten. Aufgrund der Rechtsänderung zum 01.07.2014 (Einführung der sogen. Mütterrente) besteht nunmehr ein Rentenanspruch ab dem 01.07.2014. Ihre Mutter sollte unverzüglich einen Rentenantrag stellen, damit die Rentenzahlung rückwirkend ab dem 01.07.2014 geleistet werden kann.