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Altersrente nach Altersteilzeit

von Geri15.04.2009 | 10:07
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Hallo, ich bin am 09.06.1952 geboren, habe GdB 50 %, 35 Jahre Beiträge geleistet. In einem Artikel der Deutschen Rentenversicherung habe ich folgendes gelesen: Die Altersrente nach Altersteilzeit erhalten vor 1952 geborene auf Antrag, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Für die Geburtsjahrgänge 1952 und jünger gibt es diese Altersrente nicht mehr. Nun meine Frage: Kann ich mit meinem Arbeitgeber über Altersteilzeit verhandeln, oder gibt es hier seitens der Rentenversicherung Probleme? Vielen Dank für Ihre Antworten.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Auch wenn für Sie die Altersrente wg. Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit aufgrund Ihres Geburtsjahrgangs nicht mehr in Frage kommt, schließt das die Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages nicht aus.

Sie sollten die Angelegenheit zunächst mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, und abklären ob dieser mit der Duchführung einer Altersteilzeit einverstanden wäre.

Die Altersteilzeit muss mindestens bis zu dem Zeitpunkt gehen, zu dem Sie eine Altersrente in Anspruch nehmen können. Aus den von Ihnen gemachten Angaben könnten Sie die Rente für schwerbehinderte Menschen frühestens ab einem Alter von 60 Jahren und 6 Monaten in Anspruch nehmen.

2 Antworten

Schiko.am 16.04.2009 | 09:10
Der sozialversicherungspflichtige Jahresverdienst bestimmt auch bei Ihnen den jährlichen Rentenzuwachs. Je höher dieser Verdienst, desto höher der Rentenzuwachs. Höchst erreichbar in 2009 bis zur Jahresbemessungsgrenze von 64.800 bei 30879 für 2009 Durchschnittsverdienst aller. Schon bezogen auf den ab 1.7. 2009 geltenden neuen Rentenwert in West von 27,20 Euro für 1 Entgeltpunkt ( EP.) Bei 64.800 : 30879 2,0985 EP. x 27,20 Euro 57,08 Rentengutschrift Bei 30.879 : 30879 1.0000 EP. x 27,20 Euro 27,20 dto. Bei 24.703 : 30879 0.8000 EP. x 27,20 Euro 21,76 dto. Hier sind also 20% Kürzung von 30879( 6176 ) berücksichtigt. Das Jahresbrutto hat also immer Auswirkungen, liegt jedoch der Ver- dienst über 64.800 Bemessungsgrenze wirkt sich der übersteigende Verdienst nicht mehr aus, es bleibt bei 2,0985 EP. Ich meine aber nicht die Altersteilzeit oder gar die jetzt übliche Kurzarbeit. Mit freundlichen Grüßen.
Schiko.am 16.04.2009 | 11:38
Entschuldigung, dieser Ein- trag galt der Anfrage von "wieistes". MfG.
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