Hallo,
@all:
Hier geht es nicht um eine vorgezogene Altersrente, bei der die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren benötigt wird, sondern um die Frage, wann die Regelaltersrente nach § 235 SGB VI beginnt.
@ixam
Beginnt die Regelaltersrente / das Altersruhegeld in Ihrem Versorgungswerk tatsächlich bereits am 01.04.2016 wenn Sie erst im Laufe des Monates April das 65. Lebensjahr vollenden ?
Zu unterscheiden ist stets, wann die Voraussetzungen für die Altersrente erfüllt sind – taggenau ( u.a. Erreichen des Lebensalters) und erst daraus folgend , ab wann diese Altersrente beansprucht werden kann, also tatsächlich beginnt (bei Altersrente meist erst ab dem 1. des Folgemonats)
Die Satzungen mehrerer Versorgungswerke enthalten den Passus, dass die Rente erst am 1. des Folgemonats beginnt (ähnlich den Regelungen in der gRV , dort § 99 SGB VI), z.B.
- § 9 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen- Lippe :
http://www.aevwl.de/mitgliederinfo/satzung/detail/9-altersrente/
Ich vermute daher eher, dass auch Ihre Altersrente in der Ärzteversorgung erst am 01.05.2016 beginnen konnte. Sollte Ihre Altersrente dennoch bereits am 01.04.2016 begonnen haben (und Sie ggf. darüber etwas Schriftliches des Versorgungswerkes besitzen), so wären bei Ihnen tatsächlich „Besonderheiten der berufsständischen Versorgung“ zu beachten:
GRA der Rentenversicherungsträger:
„Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG muss sich die Altersteilzeitarbeit unter anderem "zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann".
Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG liegt daher nur vor, wenn die Altersteilzeitarbeit mindestens bis zu dem Zeitpunkt vereinbart ist, zu dem Arbeitnehmer frühestmöglich eine Altersrente - beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreite Versicherte eine der Altersrente vergleichbare Leistung einer Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens dem Grunde nach in Anspruch nehmen könnten“.
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
(weitergeleitet von
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… )
Maßgebend ist also, ob Sie die Altersrente der Ärzteversorgung tatsächlich bereits ab dem 01.04.2016 erhalten konnten, wenn Ihr ATZ- Vertrag bereits zum 31.03.2016 endete. Nur dann wäre die Vertrauensschutzregelung erfüllt und die Altersrente in der gRV kann ab dem 01.05.2016 beginnen (ansonsten 5 Monate später, also am 01.10.2016).
Lassen Sie sich also ggf. vom Versorgungswerk bescheinigen, dass die Altersrente dort am 01.04.2016 begann und weisen Sie die DRV auf die obigen GRA hin.
MfG
zelda