Altersrente nach Altersteilzeit (ATZ) abgelehnt
Vertrauensschutzregelung angeblich nicht erfüllt
Ich bin 04/1951 geboren und habe Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk erworben. Als angestellter Arzt wurde ich 1991 Pflichtmitglied im Ärzteversorgungswerk.
Meinen ATZ-Vertrag habe ich 2004 abgeschlossen mit einer Laufzeit von 01/2008 bis 03/2016, da das Versorgungswerk satzungsgemäß mit Erreichen des 65. Lebensjahres, also ab 04/2016, die Altersrente zahlt.
Den ATZ-Vertrag übermittelte ich 2010 der Deutschen Rentenversicherung. Daraufhin teilte mir die Rentenversicherung jährlich mit, dass die Vertrauensschutzregelung nach § 235 SGB VI erfüllt ist und meine Regelaltersrente ab 05/2016 beginnt.
Mein Antrag auf Altersrente ab 05/2016 bei der Deutschenrentenversicherung wurde abgelehnt mit der Begründung,
"dass die Vertrauensschutzregelung nicht erfüllt ist, denn § 2 AltTZG fordert eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die sich mindestens bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstreckt. Die hier vorliegende Vereinbarung über ATZ umfasst die Zeit 01.01.2008 bis 31.03.2016. Der frühestmögliche Beginn einer Altersrente bestünde bei Unterstellung des Vertrauensschutzes zum 01.05.2016. Da aber ab dem 01.04.2016 keine Altersteilzeit mehr vorliegt, ist die Voraussetzung des § 2 AltTZG nicht erfüllt."
Der Anspruch auf eine Altersrente liegt bei mir durch die Pflichtmitgliedschaft im Ärzteversorgungswerk vor. Nach der Satzung meines Ärzteversorgungswerkes habe ich Anspruch auf Altersrente mit Erreichen des 65. Lebensjahres, also ab 04/2016.
Frage: Ist die Ablehnung meiner gesetzlichen Altersrente nach Beendigung der Altersteilzeit korrekt oder muss hier die besondere Situation meiner berufsständischen Versorgung im Zusammenhang mit der Laufzeit meines ATZ-Vertrages berücksichtigt werden?
Danke für Ihre Anntworten