Hallo Frank Dressler,
das Berufliche Rehabilitierungsgesetz sieht einen Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung vor, wenn ein politisch Verfolgter einem Berufsverbot ausgesetzt war oder die berufliche Stellung nach dem verfolgungsbedingten Eingriff in den Beruf oder aufgrund des Eingriffs in die Berufsausbildung nicht (mehr) sozial gleichwertig war.
Die Grundsatzentscheidung hierzu trifft aber nicht der Rentenversicherungsträger, sondern die Rehabilitierungsbehörde und stellt hierüber eine Rehabilitierungsbescheinigung aus. Die Rentenversicherungsträger sind an die Feststellungen der Rehabilitierungsbescheinigung nach § 22 Abs. 3 BerRehaG gebunden.
Legen Sie diese Bescheinigung Ihrem Rentenversicherungsträger vor, wenn dort auch die Zeiten bestätigt werden, in denen Sie nur Hilfsarbeiten verrichten durften.
Die Rentenversicherungsträger prüfen dann, ob und inwieweit sich die in der Rehabilitierungsbescheinigung getroffenen Feststellungen auswirken, nämlich, ob die unter Berücksichtigung der bescheinigten Zeiten ermittelte Rente günstiger ist als die nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften berechnete Rente. Evtl. wurde ja eine solche Vergleichsberechnung bei Ihnen schon durchgeführt.
Ggf. müssten Sie sich wegen der Anerkennung von weiteren Zeiten noch mal an die zuständige Rehabilitierungsbehörde wenden.