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Experten-Antwort

Altersrente nach BSA

von Frank Dressler04.04.2017 | 09:52
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8 Antworten

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Zur Zeit beziehe ich Erwerbsunfähigkeitsrente und zuzüglich einen Berufsschadensausgleich vom Versorgungsamt. Dazu kommt eine Grundrente sowie eine Ausgleichsrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz. Der Berufschadensausgleich wurde mir auf Grund eines Berufsverbotes in der ehem. DDR zugesprochen. Beim Eintritt ins Altersrentenalter fällt der Berufschadensausgleich weg. Meine Frage: Auf Grund des Berufsverbotes in der DDR fehlen mir viele Jahre mit den entsprechenden Rentenpunkten, da ich ja nur noch Hilfsarbeiten ausführen durfte und nie wieder in meinem erlernten Beruf tätig sein durfte. Demzufolge wird sich meine Altersrent auch nur in einer Höhe von ca. 5oo Euro bewegen. Werden die Zeiten der Berufs- und Tätigkeitsverbote dann neu berechnet, denn immerhin erhalte ich derzeit ca. 1ooo Euro BSA und wäre dann durch die geringe Rente dazu gezwungen, Grundsicherung in Anspruch zu nehmen ? Ich gehe im Oktober 2020 in Altersrente, möchte mich jedoch vorher informieren, Vielen Dank im Voraus für eine konkrete Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frank Dressler,

das Berufliche Rehabilitierungsgesetz sieht einen Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung vor, wenn ein politisch Verfolgter einem Berufsverbot ausgesetzt war oder die berufliche Stellung nach dem verfolgungsbedingten Eingriff in den Beruf oder aufgrund des Eingriffs in die Berufsausbildung nicht (mehr) sozial gleichwertig war.

Die Grundsatzentscheidung hierzu trifft aber nicht der Rentenversicherungsträger, sondern die Rehabilitierungsbehörde und stellt hierüber eine Rehabilitierungsbescheinigung aus. Die Rentenversicherungsträger sind an die Feststellungen der Rehabilitierungsbescheinigung nach § 22 Abs. 3 BerRehaG gebunden.

Legen Sie diese Bescheinigung Ihrem Rentenversicherungsträger vor, wenn dort auch die Zeiten bestätigt werden, in denen Sie nur Hilfsarbeiten verrichten durften.

Die Rentenversicherungsträger prüfen dann, ob und inwieweit sich die in der Rehabilitierungsbescheinigung getroffenen Feststellungen auswirken, nämlich, ob die unter Berücksichtigung der bescheinigten Zeiten ermittelte Rente günstiger ist als die nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften berechnete Rente. Evtl. wurde ja eine solche Vergleichsberechnung bei Ihnen schon durchgeführt.

Ggf. müssten Sie sich wegen der Anerkennung von weiteren Zeiten noch mal an die zuständige Rehabilitierungsbehörde wenden.

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7 Antworten

Galgenhumoram 04.04.2017 | 10:05
Ist bereits über eine berufliche Rehabilitierung entschieden wurden? Dann sollten sich diese Zeiten eigentlich auch schon in der aktuellen Rente niedergeschlagen haben. Andernfalls sollte umgehend ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit geprüft werden kann, inwieweit Sie rehabilitiert werden können.
=//=am 04.04.2017 | 10:15
Da Sie bereits eine EU- oder EM-Rente beziehen, wird doch die Altersrente mindestens in der gleichen Höhe gezahlt!
=//=am 04.04.2017 | 10:18
Anträge zur beruflichen Rehabilitierung: http://www.landesbeauftragter.de/downloads/antraege/
Frank Dressleram 04.04.2017 | 10:30
Danke erstmal für die Antworten. Um es vorweg zu nehmen: die berufliche Rehabilitierung erfolgte bereits 2oo4. Damals wurde mir die Haftzeit für eine dreijährige politische Haft auf die Rentenzeit angerechnet. Allerdings folgten dann weitere 12 Jahre, in denen ich nur geringfügig (max. 5oo Mark) bzw. gar nichts verdiente. Und genau diese Zeit fehlt mir jetzt. Der BSA wurde mir dann 2016 rückwirkend ab 2011 zuerkannt. Ich weiss, dass die Grundrente nach § 31 BVG beim Eintritt in die Altersrente bei einem GdS (Grad der Schädigung - bei mir derzeit 5o) um ca. 25 Euro erhöht wird, die Ausgleichsrente nach § 31 BVG von derzeit ca. 27o Euro weitergezahlt wird. Der BSA von derzeit 944,- Euro fällt jedoch weg. Das heisst, ich hätte dann ca. 5oo Euro Altersrente + dann eventuell 280 Euro Ausgleichsrente nach BVG + die Grundrente nach BVG, die jedoch nicht als Einkommen gerechnet wird. Das heisst, ich hätte insgesamt ca. 1ooo Euro - dem wiederum eine Miete von 56o Euro gegenüber steht, also 44o Euro monatlich zum Leben. Wenn ich davon die Grundrente abziehe als nicht anrechenbares Einkommen, verfüge ich nach Mietzahlung (die übrigens im angemessenen Rahmen nach hiesigen Bedingungen ist) über ca. 18o - 2oo Euro zum Leben und wäre demzufolge auf Grundsicherung angewiesen, was mir aber unangenehm wäre. Deshalb wäre es wichtig für mich zu wissen, ob ich für die o.g. 12 Jahre eventuell eine Nachberechnung der Rentenpunkte beantragen könnte.
=//=am 04.04.2017 | 12:48
Eine Neuberechnung der Rente ist rückwirkend nur für 4 Jahre möglich (§ 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X). Das bedeutet: Antrag auf Neuberechnung bis 31.12.2017, Neuberechnung ab 01.01.2013 Die Zeit davor ist verjährt. Sind Sie ganz sicher, das der BSA bei einer Altersrente ganz wegfällt? Oder wird er nicht nur gemindert? Sie sollten sich beim Versorgungsamt nochmal genauestens erkundigen.
****am 04.04.2017 | 13:00
Hallo Frank Dressler, legen Sie dem RV Träger, der ihre EM-Rente zahlt, die Rehabilitierungsbescheinigung nach §22 Abs. 3 BerRehaG vor, dann wird auf Grundlage der in der Rehabilitierungsbescheinigung enthaltenen Feststellungen der Rentenversicherungsträger nach §§ 10 ff. BerRehaG über den Nachteilsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden ob und ab wann ihre EM neu berechnet werden muß.
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