Hallo Hanne,
Ihre Schlussfolgerung ist korrekt.
Wird unmittelbar vor einer Altersrente eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, bleiben die Abschläge der EM-Rente regelmäßig erhalten. Insoweit ist den Ausführungen von KSC zuzustimmen.
Ein Verringerung der Abschläge ist nur dann möglich, wenn entweder die Altersrente vor dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge bezogen werden kann (nur möglich, wenn Versicherte vor 17.11.1950 geboren und am 16.11.2000 bereits EU, BU oder schwerbehindert waren) oder die EM-Rente zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr nicht bezogen wird und auch die Altersrente nicht.
Die erste Möglichkeit scheidet aufgrund Ihres Alters aus. Hinsichtlich der Frage, inwieweit zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr (eventuell auch nur in einem Teilzeitraum) keine EM-Rente und auch keine Altersrente bezogen wird, hängt von einem Rentenantrag und ggf. auch von der Erfüllung der Voraussetzungen (Vorliegen der Erwerbsminderung) ab.
Wird die Rente (sowohl EM-Rente als auch Altersrente) in diesem Zeitraum nicht bezogen, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Monat des Nichtbezuges um 0,3 % (dies ist eine Verringerung des Abschlages um 0,3% je Monat). Wird also über den gesamten Zeitraum zwischen 60 und 63 keine der beiden Renten bezogen, ergibt sich für die Altersrente für Schwerbehinderung kein Abschlag, ansonsten ein anteiliger Abschlag.
Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn die Rente wegen Hinzuverdienst voll ruht. Ruht sie nur zu einem Teil (entgeltpunktmäßig) werden nur für den ruhenden Teil der Entgeltpunkte die Abschläge vermindert.