Hallo Valzuun,
nachdem ihnen die Frage nach der Vorschusszahlung offensichtlich keine Ruhe lässt, möchte ich doch noch Folgendes zur Problematik anmerken:
Beantragt ein Versicherter zwei Arten von Altersrenten, muss der Rentenversicherungsträger in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung die günstigere Rente bewilligen. Im vorliegenden Fall kann er momentan noch nicht feststellen, auf welche Rente Simone - als günstigste Altersrente - Anspruch hat.
Man kann nun die Rechtsauffassung vertreten, dass der Rentenversicherungsträger die Altersrente für langjährig Versicherte nicht feststellen darf, solange nicht feststeht, dass es sich um den günstigsten und damit zu bewilligenden Altersrentenanspruch handelt (vergleiche hierzu auch die Rechtsprechung des BSG zur Leistung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für Zeiträume, in denen auch Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht).
Dennoch kann der Rentenversicherungsträger bereits jetzt feststellen, dass in jedem Fall ein Anspruch auf eine Altersrente besteht und damit ein "Anspruch auf eine Geldleistung" im Sinne des § 42 SGB VI. Die Höhe der Geldleistung kann er hingegen noch nicht feststellen.
Das ist – wie gesagt – eine mögliche Rechtauslegung.
Weiterhin gebe ich zu bedenken, dass Rechtsauslegungen durchaus auch vom Wortlaut eines Gesetzes abweichen können – insbesondere zu Gunsten der Versicherten. Es gibt auch analoge Anwendungen von Vorschriften. Es gibt sogar Rechtsinstitute, die ohne Gesetzesgrundlage bestehen – wie zum Beispiel der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch.
Das nur mal so als Denkanstoß. Damit sollte es aber gut sein, das Forum ist nicht die geeignete Plattform, um Rechtsauslegungen zu diskutieren.