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Experten-Antwort

Altersrente umwandeln

von Franziska Rose26.03.2013 | 21:32
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7 Antworten

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Guten Tag, eine Bekannte hat einen Antrag auf Altersrente für Frauen gestellt. Im nachhinein wurde bekannt, dass die Dame eine Schwerbehinderung von 40 GdB hat. Sie ist Jahrgang 1950. Über den Antrag wurde noch nicht entschieden. Ist es im Nachgang noch möglich den Antrag in Altersrente für Erwerbsunfähige umzuwandeln?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den sehr ausführlichen und zutreffenden Erläuterungen von öha kann ich nur zustimmen. Wenn noch weitere Ausführungen erforderlich sind, soll Ihre Bekannte einen Beratungstermin in einer Auskunft- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Beratungsstellen finden" ermitteln. In einem persönlichen Beratungsgespräch kann man alles weitere besprechen.

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6 Antworten

Erklärbäram 27.03.2013 | 00:31
Keine Ahnung aber hier seinen Quark absondern. Natürlich gibt es die Vorgezogene Altersrente bei Erwerbsunfähigkeit. Allerdings ist Voraussetzung ein GdB 50 mit Ausweis.
Franziska Roseam 27.03.2013 | 03:53
das ist richtig mit dem gdb. allerdings gibt es für den JahrGang 1950 eine Ausnahme. es kannmit einem gdb von unter 50 einen Antrag auf eu-rente stellen, dieser wird einem Ar für Schwerbehinderte klR gleich gestellt... aber kann man den Antrag während des Verfahrens nun noch umwandeln?
Feliam 27.03.2013 | 07:10
Ja, sie kann den Antrag im Zweifel bis zum Ende der Widerspruchsfrist des Rentenbescheides zurücknehmen und eine andere Altersrente beantragen, also im laufenden Verfahren überhaupt kein Problem. 40% Schwerbehinderung reichen allerdings nicht aus, mindestens der Erhöhungsantrag muss also vor dem Rentenbeginn gestellt sein, alternativ wäre noch die Altersrente wegen Berufsunfähigkeit denkbar (ab 63 auch abschlagsfrei), hier muss die RV die BU feststellen.
öhaam 27.03.2013 | 08:24
1. Wenn die AR für Frauen 'bindend' geworden ist (Widerspruchsfrist von einem Monat nach Erhalt des Bescheides ist abgelaufen), dann gilt § 34 Abs.4: Wechsel ausgeschlossen. 2. Wenn noch kein Bescheid ergangen ist: Erklärung gegenüber dem Rententräger, dass der Antrag erweitert wird um die AR für schwerbehinderte Menschen. 3. Liegt der Bescheid zur AR für Frauen vor, ist aber noch nicht bindend: Widerspruch hilfsweise einlegen und Antrag gem. Ziff. 2 erweitern (Erklärungsirrtum beim ersten Antrag) 4. 'Schwerbehindert' ist man erst ab einem GdB von mind. 50 - schwerbehindert mit GdB 40 oder 'einen Ausweis mit 40%' GIBT ES NICHT! 5. AR für schwerbehinderte Menschen erhält, wer neben der Wartezeit von 35 Jahren und dem entsprechenden Mindestlebensalter a) einen GdB* von mind. 50 nachweisen kann (Antrag auch im offenen GdB-Verfahren möglich! - der AR-Antrag frägt ausdrücklich danach!) ODER b) bis einschl. Jg. 1950 auch dann, wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht vorliegt (muss nicht damals schon vorgelegenhaben und ist EBEN NICHT GLEICH der 'normalen' Erwerbsminderung gem. den heutigen §§ 43 und 240 SGB VI!) *auch eine Feststellung der BG mit einem MdE von 50 oder mehr reicht für den Anspruch aus! Ab Jg. 1952 kann aber eine EM-Rente vom Abschlag aus betrachtet besser sein, als eine AR für schwerbehinderte Menschen, § 264c SGB VI macht's möglich! (die Rentenleistung ist jedoch nicht so gut planbar, wie die Altersrente, da man weder vorher weiß ob EM vorliegt, noch kann man den Beginn der Rente frei wählen).
...am 27.03.2013 | 07:15
Für den Jahrgang 50 gibt es (bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren) die Möglichkeit der a) Altersrente für schwerbehinderte Menschen (bei mind. 50% GdB durch das Versorgungsamt) und b) Altersrente für Berufs- oder Erwerbsunfähige (hier wird die medizinische Voraussetzung -wie bei der "normalen" Erwerbsminderungsrente- ausschließlich vom ärztlichen Dienst der zuständigen Rentenversicherung geprüft. Die Abänderung der beantragten Rentenart bzw. Ergänzung der Rentenart ist möglich, solange die bindende Bewilligung einer Altersrente noch nicht erfolgt ist. Bindend ist die Bewilligung erst, wenn die Widerspruchsfrist (ein Monat) des Rentenbescheides abgelaufen ist.
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