Hallo,
die Anrechnung wird folgendermaßen durchgeführt: zuerst rechnet die BG die Altersrente auf die BG-Hinterbliebenenrente an. Danach rechnet die Deutsche Rentenversicherung den evtl. durch die BG gekürzten BG-Hinterbliebenenrentenantrag auf die Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung an.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente der Rentenversicherung wegen Todes. Das auf die Hinterbliebenenrente der Rentenversicherung anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente der Unfallversicherung geführt hat. (dies ist im § 97 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI nachzulesen).