Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

von
Ahnungsloser

Hallo,

mit Bescheid der DRV erhielt ich ein Schreiben, daß meinem Antrag auf diese Rente zum 1.9.2010 nicht entsprochen werden kann weil ich nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten nicht 364 Tage arbeitslos war.

Die sonstigen Vorraussetzungen (§237) sind erfüllt und geprüft.

Ab 2.2.2009 (geb. 2.8.1950), und auch schon davor, war ich beim AA meiner Meinung nach arbeitslos gemeldet, also auch in den letzten 19 Monaten. Zu meinen 3-monatigen Meldungen wurde mir auch immer vom AA per Mail bestätigt, daß ich als arbeitslos geführt werde.

Vom 1.2.2009 bis 28.2.2010 war ich mit einer Wochenarbeitszeit von 6 Stunden (beschäftigunglos nach § 119 SGB III) versicherungspflichtig mit 420 Euro im Monat beschäftigt. Dadurch habe ich vom 1.3.2010 bis 30.8.2010 ALG1 bezogen.
Für diese 6 Monate wurde die Arbeitslosigkeit (183 Tage, auch im Ablehnungsbescheid ausgewiesen) als Pflichtbeitrag in den Versicherungsverlauf aufgenommen.

Auf meine Bitte bei der AA auch meine Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) vom 2.2.2009 bis 28.2.2010 an die DRV zum melden erhielt ich deren Nachricht über die Meldung (Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug) vom 27.1.2009 bis 28.2.2009. Für die Zeit vom 1.3.2010 bis 28.2.2010 erhielt ich die Aussage, daß eine Meldung für die Zeit in der Anwartschaften auf ALG1 erworben wurden vom AA-Computer nicht zugelassen werden und ich nun für diese Zeit nur arbeitssuchend geführt werde.

Ich beabsichtige fristgerecht Widerspruch bei der DRV einzulegen und wäre für weitere Anregungen dankbar.

Einerseits sollte die Zeit vom AA bestätigt werden. Ich habe aber keinen widerspruchsfähigen Bescheid.

Andererseits reicht es evtl. aus, den Sachverhalt im Widerspruch an die DRV zu erläutern.

Vielen Dank
derAhn

von
zelda

Hallo „Ahnungsloser“,

so ahnungslos sind Sie gar nicht, ich finde der Weg ist schon mal der richtige.

Legen Sie bitte (zumindest fristwahrend) bei der DRV Widerspruch ein. Von dort haben Sie ja den ablehnenden Bescheid und von der DRV beanspruchen Sie die Rente.

Sie können auch bereits die Sachlage erläutern (Beschäftigung vom 01.02.2009 bis 28.02.2010 bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit).
Außerdem können Sie bereits Kopien der Bestätigungsmails der Agentur für Arbeit zur Arbeitslosmeldung beilegen- zumindest schon mal als Indiz. Ferner bitten Sie die DRV, doch nochmals bei der AfA zu ermitteln.

Die Krux bei der Sache ist es jedoch, die AfA davon zu überzeugen, Ihnen und der DRV für diese Zeit zu bescheinigen, dass Sie nicht nur arbeitssuchend, sondern auch arbeitslos waren.

Die DRV prüft nicht nur anhand Ihres Versicherungskontos und damit anhand der von der AfA elektronisch gemeldeten Zeiten, ob Sie im fraglichen Zeitraum mindestens 364 Tage arbeitslos waren.

Vielmehr wird die AfA von der DRV mittels gesonderten Formulars (R270) vor der Entscheidung über den Rentenantrag angeschrieben. Diese nochmalige Nachfrage geschieht unter anderem, weil die entsprechende Gesetzesgrundlage (§237 SGB VI) neben der Arbeitslosigkeit noch zwei weitere Bedingungen (keine Arbeitsunfähigkeit und keine Pflege eines erkrankten Kindes) nennt.

Aufgrund dieser Vorgehensweise dürfte es auch egal sein, ob der Rechner der AfA die Zeit elektronisch melden kann oder nicht- das ist persönliches Pech der AfA.

Wenn Sie tatsächlich arbeitslos im Sinne des § 119 SGB III waren, muss Ihnen die AfA dies eben „manuell“, also mittels Schreiben bestätigen können.
Ich vermute mal, das die AfA für die strittige Zeit vom 01.03.2009 bis 28.02.2010 keine Arbeitslosigkeit – auch nicht auf dem Formular der DRV - bescheinigt hat.

Sie sollten daher bei Ihrem Berater bei der Agentur für Arbeit vorsprechen und ihm nochmals die Sachlage erläutern. Gleichzeitig bitten Sie ihn um schriftliche Bestätigung, dass Sie in der fraglichen Zeit vom 01.03.2009 bis 28.02.2010 arbeitslos gemeldet waren und selbst nicht arbeitsunfähig waren oder ein erkranktes Kind gepflegt haben.

Als „Argumentationshilfe“ habe ich Ihnen einen Teil des Rechtshandbuches des DRV Bund zu diesem Thema kopiert- diese bestätigt Ihre Rechtsauffassung:

Objektiv arbeitslos sind Arbeitnehmer, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und keine Tätigkeit als Selbständiger oder als mithelfender Familienangehöriger ausüben (Beschäftigungslosigkeit). Eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III (§ 118 Abs. 2 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004) steht der Annahme von objektiver Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Hierbei werden mehrere Beschäftigungen oder Tätigkeiten zusammengerechnet.

Sofern sich der dortige Bearbeiter quer stellt, so beantragen Sie die Bestätigung bitte schriftlich, dann müssen Sie auch eine schriftliche Antwort erhalten.

Gleichzeitig sollte die DRV im Rahmen des Widerspruchverfahrens nochmals bei der AfA unter Nennung Ihrer Bedenken nachfragen und hoffentlich eine sinnvolle Antwort bekommen.

Übrigens:

Wenn sich die AfA komplett querstellt, geht’s auch ohne diese. Der § 237 SGB VI fordert nur das Bestehen einer Arbeitslosigkeit, nicht die Meldung bei der Agentur für Arbeit.

Der Weg der Abfrage einer Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit ist eben nur der wirtschaftlichste für die DRV- so muss sie nicht selbst prüfen, ob Arbeitslosigkeit vorgelegen hat.

Für die Fälle der Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit/ oder das Fehlen eines Nachweises gibt es bei der DRV Bund auch ein Rechtshandbuch:

6.7.2 Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei einer Agentur für Arbeit

Für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist es nicht erforderlich, dass Versicherte bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind. Auch Versicherte, die nicht gemeldet sind, können grundsätzlich arbeitslos sein.
Machen Versicherte Zeiten der Arbeitslosigkeit geltend, für die keine Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgte, hat der Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit zu prüfen.
Arbeitslosigkeit setzt zunächst voraus, dass die Versicherten beschäftigungslos, das heißt objektiv arbeitslos sind (vergleiche Abschnitt 6.3).
Arbeitslosigkeit setzt ferner voraus, dass sich die Versicherten bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit durch Eigenbemühungen zu beenden (subjektive Arbeitslosigkeit - vergleiche Abschnitt 6.3).
An die Eigenbemühungen und ihren Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, dass Versicherte sich nur zeitweise um Arbeit beworben haben. Die Bemühungen um Arbeit müssen vielmehr ernsthaft und fortlaufend gewesen sein: Je Kalenderwoche müssen in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden abgesendet werden. Dabei müssen sich die Bewerbungen auf Beschäftigungen beziehen, die die Versicherten nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch tatsächlich ausüben können. Die Eigenbemühungen sind durch entsprechende Unterlagen, vor allem durch Bewerbungsschreiben und die entsprechenden Antwortschreiben, lückenlos nachzuweisen

Der letzte Absatz stellt zwar ziemlich harte Bedingungen, aber vielleicht erfüllen Sie diese Voraussetzungen der Eigenbemühungen, wenn „alle anderen Stricke reißen“, d.h. die Bestätigung durch die AfA nicht gelingt.

Viel Erfolg bei Ihren Bemühungen.

MfG

zelda

von
#

Zitiert von: Ahnungsloser

Vom 01.02.2009 bis 28.02.2010 war ich mit einer Wochenarbeitszeit von 6 Stunden versicherungspflichtig mit 420 Euro im Monat beschäftigt. Dadurch habe ich vom 01.03.2010 bis 30.08.2010 ALG1 bezogen. Für diese 6 Monate wurde die Arbeitslosigkeit (183 Tage, auch im Ablehnungsbescheid ausgewiesen) als Pflichtbeitrag in den Versicherungsverlauf aufgenommen.

Für die Zeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2010 erhielt ich die Aussage, daß eine Meldung für die Zeit in der Anwartschaften auf ALG1 erworben wurden vom AA-Computer nicht zugelassen werden und ich nun für diese Zeit nur arbeitssuchend geführt werde.


Waren Sie "rückwärtsarbeitslos" oder wie soll der Zeitraum 01.03.2010 bis 28.02.2010 tatsächlich lauten?

von
Ahnungsloser

Zitiert von: #

Zitiert von: Ahnungsloser

Vom 01.02.2009 bis 28.02.2010 war ich mit einer Wochenarbeitszeit von 6 Stunden versicherungspflichtig mit 420 Euro im Monat beschäftigt. Dadurch habe ich vom 01.03.2010 bis 30.08.2010 ALG1 bezogen. Für diese 6 Monate wurde die Arbeitslosigkeit (183 Tage, auch im Ablehnungsbescheid ausgewiesen) als Pflichtbeitrag in den Versicherungsverlauf aufgenommen.

Für die Zeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2010 erhielt ich die Aussage, daß eine Meldung für die Zeit in der Anwartschaften auf ALG1 erworben wurden vom AA-Computer nicht zugelassen werden und ich nun für diese Zeit nur arbeitssuchend geführt werde.


Waren Sie "rückwärtsarbeitslos" oder wie soll der Zeitraum 01.03.2010 bis 28.02.2010 tatsächlich lauten?

War ein Tippfehler richtig :1.03.2009 bis 28.02.2010

von
Ahnungsloser

Guten Morgen,

@zelda herzlichen Dank für die umgehende detaillierte Antwort, die mir Einblicke in die Abläufe zwischen AfA und DRV aufzeigt. Ich habe sie zeitnah gelesen und bin zum Wochenendebeginn dankbar für die Unterstützung, wollte aber das Expertenforum nicht mit einer reinen Dankesantwort belasten und verbinde meinen Dank nun sehr spät mit diesem Sachbeitrag.

Zitiert von: zelda

Legen Sie bitte (zumindest fristwahrend) bei der DRV Widerspruch ein. Von dort haben Sie ja den ablehnenden Bescheid und von der DRV beanspruchen Sie die Rente.

Der DRV-Brief trägt das Datum 10.9.2010 und ist am Di 14.09.2010, dem dritten Werktag nach Absendung eingegangen. Somit müsste mein Widerspruch am 13.10.2010 in Gera sein. Ich beabsichtige diesen spätestens am 7.10.2010 per Einwurfeinschreiben abzuschicken, eine Abgabe gegen Empfangsbescheinigung bei einer meinem Wohnort nahe gelegenen DRV-Regionalzentrum reicht wohl nicht aus.

Zitiert von: zelda

Sie sollten daher bei Ihrem Berater bei der Agentur für Arbeit vorsprechen und ihm nochmals die Sachlage erläutern. Gleichzeitig bitten Sie ihn um schriftliche Bestätigung, dass Sie in der fraglichen Zeit vom 01.03.2009 bis 28.02.2010 arbeitslos gemeldet waren und selbst nicht arbeitsunfähig waren oder ein erkranktes Kind gepflegt haben.

Es gab nie Probleme mit der Beraterin und ich fühlte mich immer fair behandelt und erhielt auch kurzfristig Antworten, meist per Email oder indem ich angerufen wurde. So hat sie mir auch für gestern die Möglichkeit eröffnet, dass ich sie anrufen kann. In diesem Gespräch hat sie mir die Probleme mit dem Meldecomputer geschildert und mir mitgeteilt, dass sie sich weiter darum kümmert, auch mit ihrer Chefin redet und mich am Dienstag informiert.

Auf meinen Emailwunsch, mir die Zeit vom 2.2.2009 bis auf weiteres als arbeitslos geführt zu bestätigen erhielt ich von der AfA mit Datum 21.9.2010 eine Bestätigung für den Zeitraum 1.03.2010 bis auf weiteres. Kann ich dagegen bei der AfA Rechtsmittel einlegen?

Zitiert von: zelda

Als „Argumentationshilfe“ habe ich Ihnen einen Teil des Rechtshandbuches des DRV Bund zu diesem Thema kopiert- diese bestätigt Ihre Rechtsauffassung:

Herzlichen Dank. Das verschafft mir einen Einblick.

Zitiert von: zelda

Übrigens:

Wenn sich die AfA komplett querstellt, geht’s auch ohne diese. Der § 237 SGB VI fordert nur das Bestehen einer Arbeitslosigkeit, nicht die Meldung bei der Agentur für Arbeit.

6.7.2 Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei einer Agentur für Arbeit

Je Kalenderwoche müssen in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden abgesendet werden. Dabei müssen sich die Bewerbungen auf Beschäftigungen beziehen, die die Versicherten nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch tatsächlich ausüben können. Die Eigenbemühungen sind durch entsprechende Unterlagen, vor allem durch Bewerbungsschreiben und die entsprechenden Antwortschreiben, lückenlos nachzuweisen

Diese Möglichkeit war mir bereits am 2.2.2009 bekannt und ich habe mich dagegen entschieden (2 qualifizierte Bewerbungen pro Woche sind interpretationsstrittig) und den Weg über die AfA bestritten. Bestärkt durch die Emailbestätigungen der AfA bin ich auch nicht zweigleisig (2 qualifizierte Bewerbungen pro Woche) gefahren und habe auch versäumt Anfang 2010 die Jahresmeldung 2009 der AfA über meine Arbeitslosigkeit einzufordern.

Geschrieben habe ich ein- bis zweimal im Quartal in einer Woche mindestens 10 Bewerbungen, was die DRV-Kriterien für den gesamten Zeitraum wohl nicht erfüllt.

Da mir von der AfA bisher Arbeitslosigkeit an 183 Tagen (1.3.2010 – 30.8.2010), 1 Tag (31.8.2010) und 27 Tagen (2.2.2009 bis 28.02.2009) bescheinigt wurden, fehlen mir also noch 153 Tage, was 22 Wochen entspricht und über meinen dokumentierten Bewerbungsnachweis nur bei großem Wohlwollen (10 Emailbewerbungen am Wochenende zählen für 2 Wochen) anerkannt.

Für die letzten beiden bescheinigten Zeiträume habe ich noch keine aktualisierte Rentenauskunft. Übrigens habe ich im bescheinigten Zeitraum (1.2009 bis 28.02.2009) ebenso wie im strittigen Zeitraum (1.3.2010 – 30.8.2010) versicherungspflichtig 6 Wochenstunden gearbeitet.

Da ich bis auf weiteres arbeitslos geführt werde würde ich bis Ende November 2010 weitere 91 Tage erreichen. Die verbleibenden 62 Tage oder 7 Wochen könnte ich im Zeitraum 1.3.2009 bis 28.2.2010 sicher dokumentierten.

Somit könnte ich alternativ bis spätestens 28.2.2011 den Rentenantrag zum 1.12.2010 stellen.

Beim Lesen § 237 SGBVI

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
frage ich mich warum die Punkte 1 bis 3 nicht mit entweder/oder gekennzeichnet sind und ob mir Punkt 1 nicht den Nachweis von 2 qualifizierten Bewerbungen pro Woche erspart.

Ist dies eine Neufassung von §237 (2), evtl. nach Wegfall der 58er-Regelung?

Danke für weitere Unterstützung.
Allen ein schönes Wochenende
der Ahn

BTW Das Aufrufen der Vorschaufunktion dieses Forums ist mir nicht möglich

von
Stefannn

Zitiert von: Ahnungsloser

Guten Morgen,

@zelda herzlichen Dank für die umgehende detaillierte Antwort, die mir Einblicke in die Abläufe zwischen AfA und DRV aufzeigt. Ich habe sie zeitnah gelesen und bin zum Wochenendebeginn dankbar für die Unterstützung, wollte aber das Expertenforum nicht mit einer reinen Dankesantwort belasten und verbinde meinen Dank nun sehr spät mit diesem Sachbeitrag.

Zitiert von: zelda

Legen Sie bitte (zumindest fristwahrend) bei der DRV Widerspruch ein. Von dort haben Sie ja den ablehnenden Bescheid und von der DRV beanspruchen Sie die Rente.

Der DRV-Brief trägt das Datum 10.9.2010 und ist am Di 14.09.2010, dem dritten Werktag nach Absendung eingegangen. Somit müsste mein Widerspruch am 13.10.2010 in Gera sein. Ich beabsichtige diesen spätestens am 7.10.2010 per Einwurfeinschreiben abzuschicken, eine Abgabe gegen Empfangsbescheinigung bei einer meinem Wohnort nahe gelegenen DRV-Regionalzentrum reicht wohl nicht aus.

Zitiert von: zelda

Sie sollten daher bei Ihrem Berater bei der Agentur für Arbeit vorsprechen und ihm nochmals die Sachlage erläutern. Gleichzeitig bitten Sie ihn um schriftliche Bestätigung, dass Sie in der fraglichen Zeit vom 01.03.2009 bis 28.02.2010 arbeitslos gemeldet waren und selbst nicht arbeitsunfähig waren oder ein erkranktes Kind gepflegt haben.

Es gab nie Probleme mit der Beraterin und ich fühlte mich immer fair behandelt und erhielt auch kurzfristig Antworten, meist per Email oder indem ich angerufen wurde. So hat sie mir auch für gestern die Möglichkeit eröffnet, dass ich sie anrufen kann. In diesem Gespräch hat sie mir die Probleme mit dem Meldecomputer geschildert und mir mitgeteilt, dass sie sich weiter darum kümmert, auch mit ihrer Chefin redet und mich am Dienstag informiert.

Auf meinen Emailwunsch, mir die Zeit vom 2.2.2009 bis auf weiteres als arbeitslos geführt zu bestätigen erhielt ich von der AfA mit Datum 21.9.2010 eine Bestätigung für den Zeitraum 1.03.2010 bis auf weiteres. Kann ich dagegen bei der AfA Rechtsmittel einlegen?

Zitiert von: zelda

Als „Argumentationshilfe“ habe ich Ihnen einen Teil des Rechtshandbuches des DRV Bund zu diesem Thema kopiert- diese bestätigt Ihre Rechtsauffassung:

Herzlichen Dank. Das verschafft mir einen Einblick.

Zitiert von: zelda

Übrigens:

Wenn sich die AfA komplett querstellt, geht’s auch ohne diese. Der § 237 SGB VI fordert nur das Bestehen einer Arbeitslosigkeit, nicht die Meldung bei der Agentur für Arbeit.

6.7.2 Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei einer Agentur für Arbeit

Je Kalenderwoche müssen in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden abgesendet werden. Dabei müssen sich die Bewerbungen auf Beschäftigungen beziehen, die die Versicherten nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch tatsächlich ausüben können. Die Eigenbemühungen sind durch entsprechende Unterlagen, vor allem durch Bewerbungsschreiben und die entsprechenden Antwortschreiben, lückenlos nachzuweisen

Diese Möglichkeit war mir bereits am 2.2.2009 bekannt und ich habe mich dagegen entschieden (2 qualifizierte Bewerbungen pro Woche sind interpretationsstrittig) und den Weg über die AfA bestritten. Bestärkt durch die Emailbestätigungen der AfA bin ich auch nicht zweigleisig (2 qualifizierte Bewerbungen pro Woche) gefahren und habe auch versäumt Anfang 2010 die Jahresmeldung 2009 der AfA über meine Arbeitslosigkeit einzufordern.

Geschrieben habe ich ein- bis zweimal im Quartal in einer Woche mindestens 10 Bewerbungen, was die DRV-Kriterien für den gesamten Zeitraum wohl nicht erfüllt.

Da mir von der AfA bisher Arbeitslosigkeit an 183 Tagen (1.3.2010 – 30.8.2010), 1 Tag (31.8.2010) und 27 Tagen (2.2.2009 bis 28.02.2009) bescheinigt wurden, fehlen mir also noch 153 Tage, was 22 Wochen entspricht und über meinen dokumentierten Bewerbungsnachweis nur bei großem Wohlwollen (10 Emailbewerbungen am Wochenende zählen für 2 Wochen) anerkannt.

Für die letzten beiden bescheinigten Zeiträume habe ich noch keine aktualisierte Rentenauskunft. Übrigens habe ich im bescheinigten Zeitraum (1.2009 bis 28.02.2009) ebenso wie im strittigen Zeitraum (1.3.2010 – 30.8.2010) versicherungspflichtig 6 Wochenstunden gearbeitet.

Da ich bis auf weiteres arbeitslos geführt werde würde ich bis Ende November 2010 weitere 91 Tage erreichen. Die verbleibenden 62 Tage oder 7 Wochen könnte ich im Zeitraum 1.3.2009 bis 28.2.2010 sicher dokumentierten.

Somit könnte ich alternativ bis spätestens 28.2.2011 den Rentenantrag zum 1.12.2010 stellen.

Beim Lesen § 237 SGBVI

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
frage ich mich warum die Punkte 1 bis 3 nicht mit entweder/oder gekennzeichnet sind und ob mir Punkt 1 nicht den Nachweis von 2 qualifizierten Bewerbungen pro Woche erspart.

Ist dies eine Neufassung von §237 (2), evtl. nach Wegfall der 58er-Regelung?

Danke für weitere Unterstützung.
Allen ein schönes Wochenende
der Ahn

BTW Das Aufrufen der Vorschaufunktion dieses Forums ist mir nicht möglich

Die Abgabe bei einem DRV-Regionalzentrum ist auch fristwahrend.
§ 84 Abs. 2 SGG
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist.

von
Ahnungsloser

Guten Morgen,

Zitiert von: Ahnungsloser

Der DRV-Brief trägt das Datum 10.9.2010 und ist am Di 14.09.2010, dem dritten Werktag nach Absendung eingegangen. Somit müsste mein Widerspruch am 13.10.2010 in Gera sein. Ich beabsichtige diesen spätestens am 7.10.2010 per Einwurfeinschreiben abzuschicken, eine Abgabe gegen Empfangsbescheinigung bei einer meinem Wohnort nahe gelegenen DRV-Regionalzentrum reicht wohl nicht aus.

Ne unwichtge Kleinigkeit, ist der dritte Tag oder der dritte Werktag nach Absendung als Eingang maßgeblich ?

Zitiert von: Stefannn

Die Abgabe bei einem DRV-Regionalzentrum ist auch fristwahrend.
§ 84 Abs. 2 SGG
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist.

@Stefannn danke für die Info

Gruß
derAhn

Experten-Antwort

Ich stimme den Beiträgen von Zelda und Stefannn zu.
Bezüglich des letzten Beitrages gilt für die Vermutung des Zugangs des Bescheides § 37 Abs. 2 SGB X: Dabei ist es bei der Bestimmung des dritten Tages jedoch nicht entscheidend, ob dieser Tag ein Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Samstag ist. Der Bescheid kann also auch an einem Sonntag als beim Bescheidempfänger zugegangen gewertet werden.

von
zelda

Hallo "Ahnungsloser",

warum wollen Sie denn mit dem Widerspruch bis fast zum letzten Tag warten ?

Bitte geben Sie den Widerspruch bei irgend einer Behörde Ihres Vertrauens (meist bieten sich die Auskunfts- und Beratungsstellten, die Stadt- oder Gemeindeverwaltungen o.ä an) ab.

Lassen Sie einen Eingangsstempel auf den Widerspruch machen und sich eine Kopie danach aushändigen.

Dann haben Sie gleich den Nachweis, dass der Widerspruch fristgerecht eingelegt wurde.

Wie lange dann der Widerspruch von der "vertrauenswürdigen Behörde" bis zur DRV in Gera braucht, ist dann unerheblich und Sie sparen auch noch das Porto.

Etwaige Erläuterungen und Nachweise zum Widerspruch können Sie immer noch nachreichen.

Gegen die Bescheinigung der Agentur für Arbeit könnnen Sie nach meiner Meinung keinen Widerspruch einlegen, da ein Widerspruch nur gegen einen Verwaltungsakt eingelegt werden kann. Die Bescheinigung ist m.E. jedoch kein Verwaltungsakt, da Sie keine Regelung enthält, sondern nur das bescheinigt, was ist.

Nur wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung der Zeit vom 01.03.2009 bis 28.02.2010 als Arbeitslosigkeit bei der AfA stellen und dies dann auch schriftlich abgelehnt werden würde, dann bestünde die Widerspruchsmöglichkeit.

Erhalten Sie jedoch wieder nur die Bescheinigung ab dem 01.03.2010, würde ich den Damen und Herren mal gewaltig auf die Füsse treten mit der Frage "Lesen Sie meine Anträge ???".

Ihre Berechnung zum frühestmöglchen Rentenbeginn bei weiterhin bestehender Arbeitslosigkeit habe ich jetzt auf die Schnelle nicht nachgerechnet. Diese Möglichkeit wäre m.E. nur die Notlösung. Vielmehr sollten Sie an der Bestätigung der Arbeitslosigkeit in 2009/2010 arbeiten. Zur Sicherheit sollten Sie aber weiterhin arbeitslos gemeldet bleiben.

MfG

zelda

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