Hallo „Ahnungsloser“,
so ahnungslos sind Sie gar nicht, ich finde der Weg ist schon mal der richtige.
Legen Sie bitte (zumindest fristwahrend) bei der DRV Widerspruch ein. Von dort haben Sie ja den ablehnenden Bescheid und von der DRV beanspruchen Sie die Rente.
Sie können auch bereits die Sachlage erläutern (Beschäftigung vom 01.02.2009 bis 28.02.2010 bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit).
Außerdem können Sie bereits Kopien der Bestätigungsmails der Agentur für Arbeit zur Arbeitslosmeldung beilegen- zumindest schon mal als Indiz. Ferner bitten Sie die DRV, doch nochmals bei der AfA zu ermitteln.
Die Krux bei der Sache ist es jedoch, die AfA davon zu überzeugen, Ihnen und der DRV für diese Zeit zu bescheinigen, dass Sie nicht nur arbeitssuchend, sondern auch arbeitslos waren.
Die DRV prüft nicht nur anhand Ihres Versicherungskontos und damit anhand der von der AfA elektronisch gemeldeten Zeiten, ob Sie im fraglichen Zeitraum mindestens 364 Tage arbeitslos waren.
Vielmehr wird die AfA von der DRV mittels gesonderten Formulars (R270) vor der Entscheidung über den Rentenantrag angeschrieben. Diese nochmalige Nachfrage geschieht unter anderem, weil die entsprechende Gesetzesgrundlage (§237 SGB VI) neben der Arbeitslosigkeit noch zwei weitere Bedingungen (keine Arbeitsunfähigkeit und keine Pflege eines erkrankten Kindes) nennt.
Aufgrund dieser Vorgehensweise dürfte es auch egal sein, ob der Rechner der AfA die Zeit elektronisch melden kann oder nicht- das ist persönliches Pech der AfA.
Wenn Sie tatsächlich arbeitslos im Sinne des § 119 SGB III waren, muss Ihnen die AfA dies eben „manuell“, also mittels Schreiben bestätigen können.
Ich vermute mal, das die AfA für die strittige Zeit vom 01.03.2009 bis 28.02.2010 keine Arbeitslosigkeit – auch nicht auf dem Formular der DRV - bescheinigt hat.
Sie sollten daher bei Ihrem Berater bei der Agentur für Arbeit vorsprechen und ihm nochmals die Sachlage erläutern. Gleichzeitig bitten Sie ihn um schriftliche Bestätigung, dass Sie in der fraglichen Zeit vom 01.03.2009 bis 28.02.2010 arbeitslos gemeldet waren und selbst nicht arbeitsunfähig waren oder ein erkranktes Kind gepflegt haben.
Als „Argumentationshilfe“ habe ich Ihnen einen Teil des Rechtshandbuches des DRV Bund zu diesem Thema kopiert- diese bestätigt Ihre Rechtsauffassung:
Objektiv arbeitslos sind Arbeitnehmer, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und keine Tätigkeit als Selbständiger oder als mithelfender Familienangehöriger ausüben (Beschäftigungslosigkeit). Eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III (§ 118 Abs. 2 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004) steht der Annahme von objektiver Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Hierbei werden mehrere Beschäftigungen oder Tätigkeiten zusammengerechnet.
Sofern sich der dortige Bearbeiter quer stellt, so beantragen Sie die Bestätigung bitte schriftlich, dann müssen Sie auch eine schriftliche Antwort erhalten.
Gleichzeitig sollte die DRV im Rahmen des Widerspruchverfahrens nochmals bei der AfA unter Nennung Ihrer Bedenken nachfragen und hoffentlich eine sinnvolle Antwort bekommen.
Übrigens:
Wenn sich die AfA komplett querstellt, geht’s auch ohne diese. Der § 237 SGB VI fordert nur das Bestehen einer Arbeitslosigkeit, nicht die Meldung bei der Agentur für Arbeit.
Der Weg der Abfrage einer Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit ist eben nur der wirtschaftlichste für die DRV- so muss sie nicht selbst prüfen, ob Arbeitslosigkeit vorgelegen hat.
Für die Fälle der Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit/ oder das Fehlen eines Nachweises gibt es bei der DRV Bund auch ein Rechtshandbuch:
6.7.2 Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei einer Agentur für Arbeit
Für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist es nicht erforderlich, dass Versicherte bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind. Auch Versicherte, die nicht gemeldet sind, können grundsätzlich arbeitslos sein.
Machen Versicherte Zeiten der Arbeitslosigkeit geltend, für die keine Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgte, hat der Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit zu prüfen.
Arbeitslosigkeit setzt zunächst voraus, dass die Versicherten beschäftigungslos, das heißt objektiv arbeitslos sind (vergleiche Abschnitt 6.3).
Arbeitslosigkeit setzt ferner voraus, dass sich die Versicherten bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit durch Eigenbemühungen zu beenden (subjektive Arbeitslosigkeit - vergleiche Abschnitt 6.3).
An die Eigenbemühungen und ihren Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, dass Versicherte sich nur zeitweise um Arbeit beworben haben. Die Bemühungen um Arbeit müssen vielmehr ernsthaft und fortlaufend gewesen sein: Je Kalenderwoche müssen in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden abgesendet werden. Dabei müssen sich die Bewerbungen auf Beschäftigungen beziehen, die die Versicherten nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch tatsächlich ausüben können. Die Eigenbemühungen sind durch entsprechende Unterlagen, vor allem durch Bewerbungsschreiben und die entsprechenden Antwortschreiben, lückenlos nachzuweisen
Der letzte Absatz stellt zwar ziemlich harte Bedingungen, aber vielleicht erfüllen Sie diese Voraussetzungen der Eigenbemühungen, wenn „alle anderen Stricke reißen“, d.h. die Bestätigung durch die AfA nicht gelingt.
Viel Erfolg bei Ihren Bemühungen.
MfG
zelda