Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren.
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Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren.
Hallo Wolfgang97,
sorry, die Frage ist uns wohl "durch die Lappen gegangen"...
Zu Sache: Pauschal lässt sich hierzu leider nicht viel sagen, da jeweils verschiedene Bedingungen erfüllt sein müssen um Versicherungspflicht (und damit letztlich Pflichtbeitragszeiten) entstehen zu lassen.
- ALG-Zeiten
Es besteht Versicherungspflicht, wenn die Bedingungen des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt sind (Zahlung von Arbeitslosengeld und im letzten Jahr zuletzt versicherungspflichtig gewesen)
- ALG2-Zeiten
Es besteht Versicherungspflicht, soweit nicht ein Ausschlussgrund nach § 3 Satz 1 Nr. 3a Buchst. a bis e SGB VI vorliegt.
- Ich-AG-Zeiten
Es besteht Versicherungspflicht, soweit eine der Voraussetzungen des § 2 SGB VI erfüllt ist. Die Pflichtbeiträge sind hierbei vom Selbständigen in voller Höhe allein zu tragen
- geringfügige, versicherungsfreie Beschäftigungzeiten?????
Nein. Soweit nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde und damit Pflichtbeiträge gezahlt wurden, handelt es sich nicht um Pflichtbeitragszeiten.
Um die Fragen hinreichend einzelfallbezogen beantworten zu können, kann ich wiederum nur eine persönliche Beratung in einer Beratungsstelle empfehlen.
Hallo Wolfgang97,
solange Sie selbständig tätig waren und einen Existenzgründungszuschuss erhalten haben, können Sie eigentlich nicht arbeitslos im Sinne des SGB III gewesen sein. Entscheiden kann hierüber letztlich jedoch nur Ihre zuständige Arbeitsagentur.
Allerdings bestand für die Zeit des Bezuges des Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit Ihre selbständige Tätigkeit nicht geringfügig war (400 Euro/Monat Gewinn) hätten Sie entsprechend Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichten müssen. Darüber hinaus ist die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit für Bezieher eines Existenzgründungszuschusses mit Wirkung vom 01.08.2004 entfallen. Ab diesem Zeitpunkt mussten also in jedem Fall Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
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