Um einen Anspruch auf Regelaltersrente zu haben, müssen Sie eine Versicherungszeit von fünf Jahren vorweisen können. Zeiten der Erziehung eines Kindes sind bei Geburten bis zum 31. Dezember 1991 bis zu einem Jahr Pflichtbeitragszeiten. Sofern neben den Kindererziehungszeiten keine weiteren Beitragszeiten vorhanden sind, wäre ein Anspruch auf Regelaltersrente also nicht gegeben.