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Experten-Antwort

Altersrente - Witwenrente - Mini-Job

von Katrin Müller08.07.2019 | 13:52
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Experten-Team, ich habe eine Frage zum Hinzuverdienst über meinem Mini-Job. Aktuell beziehe Regelaltersrente und Hinterbliebenenrente in folgenden Höhen: 1282 EUR Altersrente 665 EUR Witwenrente 340 EUR Mini-Job Zusätzlich habe ich 3 Kinder, welche Halbwaisenrente erhalten und somit meinen Freibetrag erhöhen, sofern ich dies richtig verstanden hatte. Wohne in den alten Bundesländern. (auch hier gab es nach meinen Recherchen Unterschiede zum Freibetrag) Den Mini-Job habe ich bereits seit 2016 - die Regelaltersrente hab ich erstmalig 2018 erhalten. Überschreite ich mit meinem fiktiven Einkommen den Freibetrag und wenn Ja, müsste ich dann ab Eintritt in die Regelaltersrente Leistung zurückzahlen? (also ab 2018) Oder gar ab Beginn des Mini-Jobs? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Katrin Müller

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katrin Müller,

seit dem 01.07.2019 beträgt der Freibetrag/mtl. bei der Einkommensanrechnung von Hinterbliebenenrenten 872,52 Euro. Dieser erhöht sich pro waisenrentenberechtigtem Kind um 185,08 Euro.

Bei 3 waisenrentenberechtigten Kindern haben Sie daher einen Freibetrag i.H.v. 1.427,76 Euro.

Als Einkommen sind Ihre Regelaltersrente und der Minijob zu berücksichtigen.

Die Altersrente wird nicht in vollem Umfang, sondern mit einem um 14% verringerten Betrag angerechnet, d.h. i.H.v. 1.102,52 Euro. Unter Zurechnung des Minijobs i.H.v. 340 Euro ergibt sich somit ein anzurechnender Betrag i.H.v. 1.442,52 Euro.

1.442,52 Euro Einkommen abzüglich Freibetrag 1.427,76 Euro = 14,76 Euro. Von letzterem Betrag werden 40 % direkt bei der Witwenrente abgezogen = 5,90 Euro.

Diese Kürzung tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem die Überschreitung des Freibetrags erfolgt.

Sofern dies erst durch Eintritt in die Regelaltersrente geschehen ist, wird auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Kürzung der Rente erfolgen.

Auf jeden Fall sind Sie verpflichtet, diese Angaben direkt dem Rentenversicherungsträger zu melden, damit die Witwenrente unter diesem Sachverhalt neu berechnet werden kann.

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3 Antworten

Katrin Mülleram 08.07.2019 | 17:53
Vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe! Die Antwort hat mir sehr geholfen. Ich werde die DRV dementsprechend informieren. Mfg
Katrin Mülleram 08.07.2019 | 17:53
Vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe! Die Antwort hat mir sehr geholfen. Ich werde die DRV dementsprechend informieren. Mfg
W°lfgangam 08.07.2019 | 22:51
Ergänzend: Zug um Zug werden die erhöhten Freibeträge für die Kinder wegfallen und dann der Minijob voll als Einkommen bei der Witwenrente anzurechnen sein. Der Minijob wird allerdings nicht voll mit 450 € angerechnet, wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit/will keine eigenen Rentenbeiträge dazuzahlen, verzichtet haben - dann werden nur 270 € auf die Witwenrente angerechnet. Sie haben bisher schon knapp den Freibetrag mit allen erhöhten 'Kinderfreibeträgen' überschritten ...ist an der Zeit, die nächste Beratungsstelle aufzusuchen, wie es künftig aussieht, wenn die 'Kinderfreibeträge' Zug und Zug wegfallen - und wie Sie die Versicherungsfreiheit im Minijob 'los werden', damit dann weniger auf die Witwenrente angerechnet werden kann. Gruß w.
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