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Experten-Antwort

Altersrentenanspruch und krankengeld

von Stine05.07.2011 | 10:24
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4 Antworten

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Ich bin noch berufstätig, möchte es auch bleiben obwohl ich im vergangenen Monat 65 wurde. Allerdings bin ich wegen OP seit längerem krank und beziehe Krankengeld. Nun hat mich meine Krankenkasse zur Altersrentenantragstellung aufgefordert .Die Krankengeldzahlung soll ab diesen Monat eingestellt werden, da ich ja Anspruch auf ungekürzte Altersrente habe. ich wollte die Altersrente erst beantragen, wenn ich mit Arbeiten aufhöre. darf mich die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einfach einstellen, nur weil ich 65 bin?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Vorweg rate ich zu einer Klärung mit der Krankenkasse.

Als Rentenexperte kann ich hier lediglich die Gesetzestexte, die ich dem Krankenversicherungsrecht des SGB V entnommen habe, anführen.

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der Leistung an, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

Unter Hinweis auf den vorherigen Beitrag ist zu beachten, dass ein Teilrentenanspruch nach § 34 SGB VI nur für Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen kann. Auch enthält die Vorschrift für die Regelaltersrente keinen Hinweis auf den § 34 SGB VI und somit keinen Verweis auf die Inanspruchnahme als Teilrente. Die Regelaltersrente ist insofern immer eine Vollrente wegen Alters, gleichwohl die Möglichkeit besteht, auf Teile der Regelaltersrentenzahlung zu verzichten, bleibt die Regelaltersrente im rentenrechtlichen Sinne trotzdem eine Vollrente.

Somit würde nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wohl eine Krankengeldzahlung selbst bei Verzicht auf einen Teil des Zahlbetrages der Regelaltersrente nicht möglich sein.

Die Krankenkasse kann nach § 50 Abs. 1 SGB V die Versicherten lediglich dazu auffordern, innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag zu stellen und ansonsten bei Nichtantragstellung die Zahlung des Krankengeldes einstellen.

Mir ist jedoch keine Vorschrift bekannt, nach der die Krankenkasse mit der Beendigung der Krankengeldzahlung drohen kann, wenn Sie keine Regelaltersrentenantrag stellen.

Insoweit halte ich das von Ihrer Kasse an Sie gerichtete Schreiben eher für ein Informationsschreiben.

Eine Vorschrift, nach der ein Krankengeldanspruch mit dem 65. Lebensjahr endet bzw. dann nicht mehr neu entstehen kann, ist mir nicht bekannt.

Aus rein rentenrechtlicher Sicht, abseits der KV-Vorschriften, können Sie bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen den Beginn der Regelaltersrente frei wählen.

Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b erhöht sich der Regelaltersrentenbetrag um 0,5% pro Monat, in dem Sie die Regelaltersrente trotz erfüllter Anspruchsvoraussetzungen nicht in Anspruch nehmen.

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3 Antworten

hegehosaam 05.07.2011 | 11:11
Ja, sie darf. Geregelt ist das Ganze in § 51 Abs. 2 SGB V. Danach kann die KK Ihnen eine Frist von 10 Wochen zur Beantragung der Regelaltersrente stellen. Sie sind natürlich nicht gezwungen, die Rente zu beantragen. In diesem Fall entfällt allerdings nach § 51 Abs. 3 SGB V der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Nach meinem Verständnis der gesetzlichen Regelungen (bin allerdings kein "Intimkenner" des Krankenversicherungsrechts) müsste die Sache aber auch lösbar sein, indem Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger die Gewährung der Regelaltersrente nicht in Höhe der Vollrente beantragen, sondern nur in Höhe einer Teilrente. Denn das Gesetz verlangt nicht explizit die Beantragung der Vollrente. Beziehen Sie die Regelaltersrente aber nur in Höhe einer Teilrente, dürfte dies für den Anspruch auf Krankengeld unschädlich sein. Denn gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist der Anspruch auf Krankengeld nur für Bezieher einer Vollrente wegen Alters ausgeschlossen. Hier sollten Sie sich aber bei Ihrer Krankenkasse nöher erkundigen. Nur diese kann Sie rechtsverbindlich zum Anspruch auf Krankengeld beraten. Möglicherweise übersehe ich hier auch eine maßgebliche Vorschrift.
hegehosaam 05.07.2011 | 13:55
Ich darf auf die Vorschrift des § 42 SGB VI verweisen. Danach kann jede Altersrente, also auch die Regelaltersrente, als Voll- oder Teilrente in Anspruch genommen werden. Eine Regelaltersrente, die nur in Höhe einer Teilrente in Anspruch genommen wird, ist auch ihrem rechtlichen Charakter nach nur eine Teilrente und keine Vollrente.
B´sonam 06.07.2011 | 08:37
Hier hätte ein Blick in den § 51 Abs. 2 SGB V weitergeholfen... Die Krankenkasse kann sehr wohl zur Stellung des REGELALTERSRENTENANTRAGS auffordern.
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