Vorweg rate ich zu einer Klärung mit der Krankenkasse.
Als Rentenexperte kann ich hier lediglich die Gesetzestexte, die ich dem Krankenversicherungsrecht des SGB V entnommen habe, anführen.
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der Leistung an, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.
Unter Hinweis auf den vorherigen Beitrag ist zu beachten, dass ein Teilrentenanspruch nach § 34 SGB VI nur für Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen kann. Auch enthält die Vorschrift für die Regelaltersrente keinen Hinweis auf den § 34 SGB VI und somit keinen Verweis auf die Inanspruchnahme als Teilrente. Die Regelaltersrente ist insofern immer eine Vollrente wegen Alters, gleichwohl die Möglichkeit besteht, auf Teile der Regelaltersrentenzahlung zu verzichten, bleibt die Regelaltersrente im rentenrechtlichen Sinne trotzdem eine Vollrente.
Somit würde nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wohl eine Krankengeldzahlung selbst bei Verzicht auf einen Teil des Zahlbetrages der Regelaltersrente nicht möglich sein.
Die Krankenkasse kann nach § 50 Abs. 1 SGB V die Versicherten lediglich dazu auffordern, innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag zu stellen und ansonsten bei Nichtantragstellung die Zahlung des Krankengeldes einstellen.
Mir ist jedoch keine Vorschrift bekannt, nach der die Krankenkasse mit der Beendigung der Krankengeldzahlung drohen kann, wenn Sie keine Regelaltersrentenantrag stellen.
Insoweit halte ich das von Ihrer Kasse an Sie gerichtete Schreiben eher für ein Informationsschreiben.
Eine Vorschrift, nach der ein Krankengeldanspruch mit dem 65. Lebensjahr endet bzw. dann nicht mehr neu entstehen kann, ist mir nicht bekannt.
Aus rein rentenrechtlicher Sicht, abseits der KV-Vorschriften, können Sie bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen den Beginn der Regelaltersrente frei wählen.
Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b erhöht sich der Regelaltersrentenbetrag um 0,5% pro Monat, in dem Sie die Regelaltersrente trotz erfüllter Anspruchsvoraussetzungen nicht in Anspruch nehmen.