Nach § 93 SGB VI wird bei gleichzeitigem Bezug einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Regelung.
Ob und wie sich die Unfallrente auf Ihre Altersrente auswirkt, kann man Ihnen am besten bei einer persönlichen Beratung in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen erklären.
Bringen Sie den Bescheid der Unfallversicherung und die letzte Anpassungsmitteilung mit, dann sollten alle erfordlichen Werte bekannt sein.