Altersruhegeld für Schwerbehinderte mit 63

von
Joachim Hohmann

Meine Frau, geb. 09/1952, 50 % schwerbehindert bis 11/2017, bezieht volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit bis Ablauf 10/2015.
Beginnt die Altersrente für Schwerbehinderte
(Voraussetzungen sind erfüllt) ab 63 Jahre am 01.11.2015? Oder gilt hier auch der monatliche Aufschlag ab 1947 geborene, so dass diese Rente erst ab 04/2016 gewährt wird? Geschieht die Rentenumwandlung in ARG für Schwerbehinderte von Amts wegen oder auf Antrag?

von
Snow

Hallo Herr Hohmann,

es ist so, dass Ihre Frau entweder eine Verlängerung der EM-Rente beantragt oder eine "Umwandlung" in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehrt. Abschlag bleibt immer gleich.

Grundsätzlich ist sie von der Anhebung der Altersgrenzen auch betroffen. (60+6, bzw. 63+6)

Daher steht einer Rentenumwandlung im Novmeber 2015 nix entgegen.

Experten-Antwort

Hallo Herr Hohmann,

um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beziehen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Wartezeit von 35 Jahren
- GdB von mind. 50 (im Zeitpunkt des Rentenbeginns)
- Erreichen der maßgebenden Altersgrenze

Die ersten beiden o.g. Voraussetzungen hat Ihre Frau nach Ihren Angaben erfüllt. Frühestens hätte Ihre Frau die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und 6 Monaten in Anspruch nehmen können (10,8 % Abschläge).

Ein Bezug ohne Abschläge wäre grundsätzlich nach Vollendung des 63. Lebensjahres und 6 Monaten möglich.

ABER:

Bei Ihrer Frau sind bereits in der Rente wegen voller Erwerbsminderung Abschläge enthalten (vermutlich 10,8 %). Diese Abschläge bleiben auch bei einer späteren Altersrente bestehen. Auswirkungen hat der geringere Abschlag nur noch für die Zeiten, die bei der EM-Rente nicht berücksichtigt wurden.

Ihre Frau kann also zum 01.11.2015 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Hierfür ist ein Antrag zu stellen.

Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an das Versicherungsamt, einen Versichertenältesten/Versichertenberater oder eine Auskunfts- und Beratungsstelle.

Sie haben auch die Möglichkeit, vorab eine Probeberechnung beim zuständigen RV-Träger zu beantragen (formlos).

Mit freundlichen Grüßen

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