Hallo Herr Müller !
Den vorherigen Kommentaren ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.
Wesentlich für die Frage, ob eine Beitragserstattung zulässig ist, ist die Frage, ob Sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Dies ist abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt sowie von der Staatsangehörigkeit.
Als deutscher Staatsangehöriger sind Sie auch aus dem Ausland - selbst dann wenn mit dem Staat keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen - zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Staatsangehörige der EU/EWR-Staaten oder der Schweiz benötigen für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung einen deutschen Vorbeitrag.
Bei Staatsangehörigen von Staaten mit den Deutschland ein SV-Abkommen abgeschlossen hat (Paraguay gehört nicht dazu) kommt es auf den Inhalt des Abkommens an; hier ist keine pauschale Aussage möglich.
Soweit Sie die Staatsangehörigkeit eines sogenannten Drittstaates haben (also weder EU/EWR/Schweiz oder SV-Abkommen) ist die freiwillige Versicherung nicht möglich.
Eine Beitragserstattung wäre also nur möglich, wenn Sie nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hätten.