1. Eine Teilrente wird in Höhe von 99 Prozent geleistet auf die bisherigen Entgeltpunkte. Eine Neuberechnung der Rente findet nicht statt.
2. Die Zuschlagsentgeltpunkte nach § 307d SGB VI werden in vollem Umfang weiterhin gleistet.
3. Die erzielten Pflegebeiträge erhöhen jeweils zum 01. 07. des Folgejahres zzgl. des erhöhten Zugangsfaktors die Rente (ohne Neuberechnung dieser Rente).