Hallo User,
Rentenversicherungsbeiträge sind zu zahlen, wenn als Gesellschafter-Geschäftsführer Versicherungspflicht besteht. Aus den wenigen Angaben, die gemacht wurden gehe ich davon aus, dass aber keine Versicherungspflicht vorliegt.
Würde man jedoch Versicherungspflicht unterstellen, dann sind Beiträge zur Rentenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2008:5300,00 €) zusammen mit der Altersteilzeitregelung zu zahlen. Wird dieses Beitragsbemessungsgrenze zusammen (ATG und Beschäftigung) überschritten, findet eine sogenannte anteilige Beitragsberechnung statt. Bezüglich Ihres Altersteilzeitverhältnisses sollten Sie aber unbedingt die Agentur für Arbeit ins Boot nehmen; es könnte nämlich durchaus sein, dass tarifvertragliche Regelungen während der Altersteilzeit Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten nicht zulassen. Danach empfehle ich Ihnen, sich mit allen Unterlagen an Ihre zuständige Krankenkasse zu wenden um feststellen zu lassen, ob Versicherungspflicht in der Gesellschafter-Geschäftsführer-Tätigkeit überhaupt besteht.
M.f.G.