Altersteilzeitarbeit kann nur auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vereinbart werden. Insofern auch der Arbeitgeber betriebsinterne Grundlagen für die Altersteilzeit schaffen muss, und es sich also nach dem o.g. Prinzip um eine zweiseitige Vereinbarung handelt, ist es eine Angelegenheit des Arbeitgebers, ob und in welchem Rahmen die Altersteilzeit von ihm angeboten wird. Der erste Ansprechpartner ist also der Arbeitgeber. Ein vom Arbeitgeber unabhängiger, einklagbarer Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht.