Hallo LOHBRA,
aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht stellt die von beabsichtigte Verkürzung der Altersteilzeitarbeit auf 3 Jahre grundsätzlich kein Problem dar. Wichtig ist nur, dass die Altersteilzeit mindestens bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente andauert. Die Mindestdauer der Altersteilzeit für eine "Altersrente nach Altersteilzeitarbeit" beträgt im Übrigen 24 Monate. Allerdings müssen Sie bei Inanspruchnahme einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr (außer bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 63. Lj.) mit Abschlägen bei der Rentenhöhe rechen.
Da ich nicht beurteilen kann, ob Ihr Arbeitgeber bei der von Ihnen geplanten Verkürzung der Altersteilzeitarbeit "mitspielt", sollten Sie sich zuerst bei diesem erkundigen, ob er einer Änderung des Altersteilzeitvertrages zustimmen würde. Soweit dies der Fall ist, sollten Sie sich in einer Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers über die jeweils möglichen frühestmöglichen Rentenbeginne der Altersrenten und die hierbei zu erwartenden Abschläge beraten lassen (hier sind bei Ihnen verschiedene Varianten denkbar). Erst mit diesen Daten können Sie dann in die konkrete Planung der Verkürzung der Altersteilzeit gehen.