Ich befinde mich in der aktiven Phase der Altersteilzeit, die am 30.09.09 nach 3 Jahren in die passive Phase übergehen würde. Nun bin ich seit Dez. wg. Brustkrebs krank geschrieben, mit einer Lungenfibrose.Ich muß also nacharbeiten,ca. 6 Monate. Mein AG möchte nun ,dass ich eine Erwerbsminderungsrente beantrage, die ich wahrscheinlich auch bekommen würde, bis jetzt 70% ohne Berücksichtigung der fibrose.Da ich noch 3 Jahre 83% meines Gehaltes und evtl. Zulagen bekommen würde, bin ich unsicher was der Vorschlag für mich heißen würde. Ich bitte um einen Rat
In Ihrem Alter müssten Sie doch seit 5, 6 Jahren jährlich eine Renteninformation erhalten haben, aus der Sie klar ersehen können wie hoch eine Rente wegen Erwerbsminderung wäre (noch 10% für KV und Pflegeversicherung abziehen).
Ihr Versicherungskonto ist doch hoffentlich geklärt?
Und wenn Sie nicht "nacharbeiten" können, weil das nicht geht, wird es wohl keine Alternative zum Rentenantrag wegen EM geben.
Sofern Sie schon 60 Jahre alt sind, wäre natürlich auch die AR für Schwerbehinderte möglich.
Lassen Sie sich vor Ort individuell beraten.
Vielen Dank für Ihre Antwort, ja ich würde mich gerne vor Ort beraten lassen, habe aber bis jetzt niemanden gefunden der mir helfen konnte. Ich bin 60 J.und habe 3 Jahre Vollzeit vorgearbeitet und soll nun in EU anstatt mein vermindertes Gehalt zu bekommen, d.h. ich brauche eigentlich nicht zu arbeiten, fühle mich aber nach der kur fähig, zu arbeiten.
Ja was nun? Brauchen Sie nicht mehr arbeiten oder müssen Sie ca 6 Monate nacharbeiten, wie Sie es im 1. Beitrag geschrieben haben.
Das sollten Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber klären.
Wenn Ihre Arbeitsphase rum ist und Sie nicht mehr arbeiten müssen, brauchen Sie ja auch keinen Krankenschein mehr.
Was nun? tja da ich wg. Brustkrebs lange in Behandlung war, muß ich 6 Mon. nacharbeiten und zwar in der passiven Zeit meiner ATZ. Mein AG möchte daß ich die EU beantrage aber ich denke dies bringt mir Nachteile, denn ich bekomme ja viel weniger Geld. Aktuell wurde nun noch eine Lungenfibrose bei mir festgestellt, wobei ich nicht weiß wie weit mich das beeinträchtigen würde.
Aus dem ATZ Vertag ergibt sich für Sie die Verpflichtung ländere Krankheitzeiten nachzuarbeiten - die angesprochenen 6 Monate.
Können (oder wollen ) Sie das nicht, haben zunächst mal Sie Ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
Dass Ihr AG auf eine Lösung drängt, sollte Sie nicht wundern - er kann ja schließlich nichts dafür, dass Sie seit längerem krank sind. Wenn Sie die Zeit nacharbeiten und dann in die Freistellung gehen, dürfte Ihr Chef kein Problem damit haben.
Geht das nicht, ist es Ihr Problem.
Ob sich die Veränderungen für Sie negativ finanziell auswirken, ist ebenso nicht Sache des AG - er hat seine Vertragspflichten bislang wohl erfüllt?
hallo elvo,
grundsätzlich hängt bei Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit davon ab, ob
a. für die Arbeitsunfähigkeit Aufstockungsbeträge erbracht werden, bzw.
b. der Arbeitgeber das Wertguthaben für die Freistellungsphase entsprechend vermehrt. Insoweit ist keine Nacharbeit erforderlich.
Wird die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ausgeübt und werden während Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase keine Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AtG oder keine Beiträge zur Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG erbracht, liegt Altersteilzeitarbeit, in der eine Vorarbeit für die Freistellungsphase erbracht werden kann, nicht vor.
Somit würde ein sogenannter Störfall , aufgrund nicht mehr gegebener Altersteilzeit vorliegen, und beitragsmässig wird in der Form zurückgerechnet, als ob Altersteilzeit nie bestanden hätte.
Vermehrt der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe, in der durch die Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte und werden während der Arbeitsunfähigkeit Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AtG und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG gezahlt (von der Bundesagentur für Arbeit nach § 10 Abs. 2 AtG oder freiwillig vom Arbeitgeber), ist eine Nacharbeit nicht erforderlich. Der Versicherte ist in diesen Fällen so gestellt, als würde er die Arbeitsphase "normal" weiterführen.
Kommt es während der Altersteilzeitarbeit zur Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV in reduziertem Umfang weiterhin ausgeübt, besteht ab diesem Zeitpunkt eine neue bisherige Arbeitszeit. Für die sich anschließende Freistellungsphase bestehen folgende Möglichkeiten der Entsparung von Wertguthaben:
- spiegelbildlich (jeweils bemessen an den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
- durchschnittlich (bemessen aus den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
- nach dem letzten niedrigeren
Arbeitsentgelt (das verbleibende Wertguthaben ist im Rahmen eines Störfalls zu verbeitragen).
Da die Altersteilzeitarbeit Versicherungspflicht im Sinne des SGB III begründen muss , liegt keine Altersteilzeitarbeit mehr vor, wenn Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist (§ 28 Nr. 2 SGB 3). Die Versicherungsfreiheit nach § 28 Nr. 2 SGB III tritt mit Beginn der Rente ein. Für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Zugang des Rentenbescheides (mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post - Bescheiddatum) verbleibt es bei dem Bestehen von Altersteilzeitarbeit.