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Altersteilzeit Aufzahlung

von Connelly22.02.2010 | 15:23
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Hallo, In einen Zusatz vom Altersteilzeitvertrag (v Feb/2006) wurde vereinbart, dass eine mtl. Aufzahlung von 7,2% (24Mte a 0,3%) auf die Altersrente zum Ausgleich für den Rentenbeginn vor Vollendung des 65.Lebensjahres gezahlt werden sollte. Jetzt ist die Arbeitnehmerin Schwerbehindert. Der Antrag lief damals auch schon. Der AG wusste darüber bescheid. Der Abschlag entföllt somit. Er wollte jedoch alle Nachteile der Altersteilzeit ausgleichen, also auch die Diff von Beiträgen die zwischen 63. und 65. LJ in die RV eingezahlt worden wären. Formuliert wurde dies jedoch anders. Gibt es eine Möglichkeit auf Grund Schwerbehinderung und besonderen Schutz der Schwerbehinderten die Diff noch als Aufgeld zu fordern?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Connelly,

da es sich hier um eine rein arbeitsrechtliche Frage handelt, kann ich Ihnen im Forum der Rentenversicherung dazu leider keine Antwort geben.

Sie sollten sich an den Betriebs-/Personalrat oder den Schwerbehindertenvertreter wenden. Vielleicht kann Ihnen auch einer der anderen User einen Tipp geben...

3 Antworten

KSCam 22.02.2010 | 16:41
Eigentlich kapiere ich Ihr "Problem" nicht: Als Sie die ATZ vereinbart haben, waren Sie nicht schwerbehindert und mussten von 7,2 % Abschlag bei der Rente mit 63 ausgehen. Dass die beiden Jahre zwischewn 63 und 65 fehlen, war Ihnen damals auch bekannt. Trotzdem haben Sie die ATZ gewählt und sind wohl nicht dazu gezwungen worden den Vertrag zu unterschreiben. Jetzt sind die Abschläge weg, weil Sie schwerbehindert sind, Sie haben also eine deutlich höhere Rente und trotzdem wollen Sie noch mehr "rausschlagen". Ich versteh das nicht, aber es ist ja auch kein Rentenproblem, sondern betrifft das Arbeitsverhältnis.
Renten-Fachmannam 22.02.2010 | 16:24
Die Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ist im § 187a SGB VI geregelt. Damit soll der Rentenabschlag ausgeglichen werden, der beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente zu einem Zeitpunkt beginnt, bei dem noch Abschläge entstehen. Wenn Sie die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen... ohne Abschläge erhalten können, besteht demzufolge keine gesetzliche Grundlage für eine Beitragszahlung. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages wird durch den Rentenversicherungsträger ermittelt und mit Bescheid mitgeteilt. Dazu ist ein Antrag mit dem Vordruck V0210 zu stellen, in dem auch der Arbeitgeber Lohndaten angeben muss. --------------------------------- Darüber hinaus gehende Zahlungen des AG zum Ausgleich vom Beginn der vorgezogenen Altersrente ohne Abschläge bis zur Regelaltersgrenze dürften den Charakter einer Abfindung haben, die direkt an den AN ausgezahlt wird. Dazu gibt es meistens Betriebsinterne oder auch tarifliche Regelungen.
Wolfgangam 22.02.2010 | 18:28
Hallo Conelly, > ...vereinbart, dass eine mtl. Aufzahlung von 7,2% (24Mte a 0,3%) auf die Altersrente zum Ausgleich für den Rentenbeginn vor Vollendung des 65.Lebensjahres gezahlt werden sollte. Wenn sich diese Vereinbarung genau auf den im Bescheid der DRV festgestellten Abschlag bezieht, ist der Arbeitgeber raus der Vereinbarung (kein Abschlag = null Ausgleichszahlung, Vereinbarung erfüllt), insofern 'übernimmt' die Rentenversicherung im Rahmen der ungekürzten Rente diesen Teil. > Er wollte jedoch alle Nachteile der Altersteilzeit ausgleichen, also auch die Diff von Beiträgen die zwischen 63. und 65. LJ in die RV eingezahlt worden wären. Formuliert wurde dies jedoch anders. An dem Verlust hat sich ja durch die Schwerbehinderteneigenschaft nichts geändert - liegt weiterhin bei max. rd. 110 EUR/mtl., je nach Einkommen. Diese Art von Zusagen kenne ich eigentlich nur noch aus Zeiten so genannter Vorruhestandsregelungen, die vor Beginn ATZ lagen und regelmäßig nur von finanzkräftigen Arbeitgebern als versüßende Argumentationshilfe für den vorzeiten Abgang eingesetzt wurden. "Wollte" ...gibt es dazu nur eine mündliche Zusage - ohne Zeugen ? Ohne schriftliche Vereinbarung werden Sie nur mit "schönen Augen" beim Arbeitgeber an seinem sozialen Jahretag was erreichen können ...der allerdings regelmäßig mit dem Betriebsfest zusammenfällt - und sich in einem Schluck Freibier erschöpft ;-) Versuch macht trotzdem klug ... Gruß w.
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