Sehr geehrte Experten,
wir haben einen Mitarbeiter, der sich seit 01.01.09 in der ATZ-Freistellungsphase befindet. Nun soll dieser aber für ein Projekt noch ein paar Stunden in der Woche bei uns wieder tätig sein. Dazu hätte ich folgende Fragen:
1. Können wir den Mitarbeiter wieder beschäftigen ohne die ATZ zu gefährden?
2. Wenn ja, wie hoch darf max. das Gehalt sein und ist dieses SV-Pflichtig?
3. Wie lange dürften wir ihn beschäftigen während der Freistellungsphase?
4. Ist möglicherweise eine klassische "geringfügige Beschäftigung" bei uns möglich?
Vielen Dank
C. Tscheuschner
Ja das geht, auf Basis geringfügige Beschäftigung bis max. 400 €.
Darüberhinaus werden die Aufstockungsbeiträge gestrichen.
Ich mache das schon seit 1,5 Jahren und es gibt keine Probleme.
Nein. (bzw. nur aus ganz besonderen Ausnahmen)
Auszug aus den Rechtshandbüchern der DRV:
Für die Freizeitphase eines Blockmodells hat der Altersteilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase die benötigte Arbeitszeit in Form von Wertguthaben vorgearbeitet. Während der Freistellungsphase darf daher keine Arbeit geleistet werden, die den Charakter der Altersteilzeit verändern würde, weil ein Freizeitausgleich nicht mehr in Betracht kommt. Eine Nebentätigkeit/Mehrarbeit während der Freistellungsphase bei dem Arbeitgeber, bei dem Altersteilzeit geleistet wird, ist sozialversicherungsrechtlich immer als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten und führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne. Die Höhe des mit der Nebentätigkeit/Mehrarbeit erzielten Arbeitsentgeltes ist irrelevant. Hiervon ausgenommen sind besondere Einzelfälle, die die Notwendigkeit einer Mehrbeschäftigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Entscheidend dabei sind personelle Engpässe, ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass (z.B. seinerzeit die Euro-Umstellung bei Banken) oder projektbezogene Arbeit, die bei der Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, und nur mit dem in Altersteilzeit Beschäftigten zum Abschluss gebracht werden kann.
Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit eine vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells jedoch nicht entgegen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert wird. Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass, z.B., wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll.
Anfragen hierzu sind schriftlich an die jeweilige Agentur für Arbeit (in Förderfällen), im Übrigen an die zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten.
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (vgl. BSG-Urteil vom 16.02.1983 - 12 RK 26/81). Damit soll sozialversicherungsrechtlich eine Aufspaltung in Haupt- und Nebentätigkeit bei einem Arbeitgeber mit entsprechenden Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden. Selbst in der Freistellungsphase liegt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor, weil für diese Phase die Arbeitsleistung (Wertguthaben) bereits erbracht worden ist. Ein geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber in der Freistellungsphase ist deshalb unzulässig.
Sehr geehrte Experten,
herzlichen Dank für die prompte Antwort. Eine Frage hätte ich aber doch noch:
Eine projektbezogene Arbeit, die bereits im letzten Jahr begonnen hat, liegt in unserem Fall vor. Der Mitarbeiter müsste auch, entgegen den urspünglichen Annahmen, weiterhin in der Freistellungsphase ein paar Stunden im Monat für uns tätig sein.
Wir hatten uns nun überlegt, ihm ab Januar, eine steuer- und sv-pflichtige Aufwandsentschädigung (die zu Grunde liegende Lohnart berührt nicht die Aufstockungsbeträge) zu zahlen für die geleistete zusätzliche Arbeit.
Könnten wir wie oben beschrieben vorgehen? Oder dürfen wir den Mitarbeiter in der Freistellungsphase überhaupt nicht zusätzlich entlohnen, um die Altersteilzeit nicht zu gefährden? Ist die Höhe des Gehaltes dann irrelevant oder muss hier die 400 €-Grenze eingehalten werden?
Vielen Dank schon mal für Ihre Hilfe.
Es grüßt Sie freundlich
Claudia Tscheuschner
Im Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes sind natürlich von Beginn an absehbare Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, wenn die Einhaltung der 400 Euro-Grenze geprüft wird. Ansonsten dürfte die Zahlung im Zusammenhang mit der Altersteilzeit kein Problem darstellen. Aber nochmals der Hinweis, dass der konkrete Sachverhalt der Arbeitsverwaltung oder der Rentenversicherung zur verbindlichen Stellungnahme vorgelegt werden sollte. An dieser Stelle ist so eine solche Stellungnahme nicht möglich.