a) Grundsätzlich ist es in solchen Fällen so, dass eine Nebentätigkeit - bei einem anderen Unternehmen - in der Freistellungsphase die für den Rentenanspruch geforderte Altersteilzeitarbeit nicht negativ beeinflusst. Inwieweit die Agentur für Arbeit in solchen Zeiten aber evtl. Förderleistungen an den Arbeitgeber kürzt bzw. nicht erbringt, wäre individuell abzuklären.
b) Ist es aber so, dass Sie beim bisherigen Arbeitgeber die Beratertätigkeit in der Freistellungsphase ausüben, so könnte dies zu ernsthaften Probelmen mit dem Vorliegen von Altersteilzeit führen. Liegt indes dafür kein besonderer betrieblicher Grund (personelle Engpässe etc.) vor, so wird in solchen Fällen dann regelmäßig keine ATZ vorliegen.
Setzen Sie sich im Falle a) dennoch aber bitte mit dem Arbeitgeber (bei dem Sie jetzt ATZ durchführen) und der Agentur für Arbeit in Verbindung - um die evtl. Kürzung von Förderleistungen abzuklären.
Online kann man dies nicht verbindlich abklären.
MfG