Hallo Andreas,
für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gibt es im Altersteilzeitgesetz (§ 8a) Insolvenzsicherung entsprechende Regelungen und Vorgaben. Diese sollen den Arbeitnehmer, der die Altersteilzeit im Blockmodell gewählt hat und ein Zeitguthaben erarbeitet hat, besser schützen.
Der Arbeitgeber wird dazu verpflichtet, das Wertguthaben ab einer bestimmten Höhe abzusichern, einschließlich des entsprechenden Arbeitgeber-Anteils der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Dies geschieht, wenn das aufgebaute Wertguthaben den Betrag des dreifachen (Regel)Arbeitsentgelts überschreitet.