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altersteilzeit ohne tarifvertrag

von lois30.03.2008 | 11:44
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hallo möchte gerne altersteizeit in anspruch nehmen jahrgang 1953 habe noch 2006 einen vertrag mit meinen arbeitgeber abgeschlossen. demnach würde ich am 01.09.2008 altersteilzeit beginnen 7 jahre . nun stellt sich heraus das die firma keinen tarifvertrag hat meine frage gibt es noch möglichkeiten um doch altersteilzeit in anspruch zu nehmen wer kann auskunft geben danke

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes liegt vor, wenn der Arbeitnehmer

- das 55. Lebensjahr vollendet hat,

- nach dem 14.2.1996 auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstreckt, bis eine Altersrente beansprucht werden kann (nicht muss!), seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (im Blockmodell durchschnittlich) vermindert hat,

- weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 3) ist (insbesondere nicht geringfügig),

- innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage der Versicherungspflicht nach dem SGB 3 unterstand

und

der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

- das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 v. H. aufstockt und

- für den Arbeitnehmer zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet.

Die Tatsache, dass die Firma keinem Tarifvertrag unterliegt, schließt das Vorliegen von Altersteilzeit nicht aus. Altersteilzeit kann auch auf Grund einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchgeführt werden.

Die Verteilung der Arbeitszeit bleibt den Vertragsparteien überlassen, d. h. sie kann entweder kontinuierlich (z. B. Halbtagsbeschäftigung) oder diskontinuierlich (Blockmodell = halb Arbeitsphase und halb Freistellungsphase) verteilt werden.

Nachdem kein Tarifvertrag existiert, ergibt sich aber bei der diskontinuierlichen Verteilung das Problem, dass nach dem Altersteilzeitgesetz der höchstzulässige Verteilzeitraum 3 Jahre beträgt. Die Arbeitszeit darf daher im Durchschnitt von 3 Jahren die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit nicht überschreiten, d. h. man kann zunächst 1 1/2 Jahre voll arbeiten und dann eine Freistellungsphase von ebenfalls 1 1/2 Jahren in Anspruch nehmen. Ohne Tarifvertrag ist es aber nicht möglich, zunächst 3 1/2 Jahre voll zu arbeiten und dann die restliche 3 1/2 Jahre die Freistellungsphase (keine Arbeit) zurückzulegen.

Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Altersteilzeit vorliegen, kann ohne genaue Kenntnis der Details nicht gesagt werden. Hierzu sollte eine genaue Prüfung beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden, da nur dieser eine verbindliche Auskunft treffen kann.

5 Antworten

Wolfgang Amadeusam 30.03.2008 | 13:01
Hallo lois, Altersteilzeit ist zwar auch ohne Tarifvertrag möglich, jedoch muss dann die Arbeitszeit alle drei Jahre ausgeglichen sein (das ergibt sich so aus dem Altersteilzeitgesetz). Wenn Du sieben Jahre Altersteilzeit machst, wäre es also nicht möglich, dass Du erst 3 1/2 voll arbeitest und dann 3 1/2 Jahre Freizeit nimmst. Du könntest jedoch z.B. durchgehend halbtags arbeiten. Oder Du könntest jeweils ein halbes Jahr arbeiten und dann ein halbes Jahr Freizeit nehmen. Oder Du könntest den 7-Jahres-Zeitraum in mehrere Teilblockzeiträume aufteilen: z. B. 1 Jahr + 3 Jahre + 3 Jahre Dann hättest Du folgende Phasen: 1.9.08-28.2.09 Arbeitsphase 1.3.09-31.08.09 Freizeitphase 1.9.09-28.2.11 Arbeitsphase 1.3.11-31.8.12 Freizeitphase 1.9.12-28.2.14 Arbeitsphase 1.3.14-31.8.15 Freizeitphase Vermutlich hast Du Dir das aber etwas anders vorgestellt. Fraglich könnte auch sein, ob Du überhaupt Vertrauensschutz hast und vor 63 in die Altersrente gehen kannst. Ist zum Beispiel in Deinem Vertrag das Blockmodell über sieben Jahre vorgesehen (3 1/2 Jahre Arbeit, 3 1/2 Jahre Freizeit), so könnte man bei enger Auslegung sagen, am 1.1.2007 lag überhaupt keine gültige Altersteilzeitvereinbarung vor, weil wegen fehlendem Tarifvertrag das vorgesehene Blockmodell gar nicht zulässig war. Du müßtest diese Frage verbindlich - d.h. aufgrund schriftlicher Anfrage - durch Deine Rentenversicherung klären lassen.
KSCam 30.03.2008 | 21:50
ich kapiere Ihre Fragestellung nicht. Sie schreiben, dass Sie 2006 mit Ihrem AG einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben. Warum sollte der nicht mehr gelten? Um einen gültigen Vertrag zu schließen benötigt es m.E. keines Tarifvertrages - AT kann doch auch ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter vereinbaren. Wie kommen Sie darauf, dass der 2006 geschlossene Vertrag nicht mehr gilt? Ich schlage vor Sie reden mit Ihrem Arbeitgeber.
Wolfgang Amadeusam 30.03.2008 | 22:32
Hallo KSC, höchstwahrscheinlich ist mit dem Altersteilzeitvertrag von lois alles in Ordnung. Allerdings kommt es gelegentlich vor, dass Altersteilzeitverträge geschlossen worden, die sich nachträglich als ungültig herausstellen, was erhebliche Probleme verursachen kann. Altersteilzeit ist nämlich nur dann Altersteilzeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllt werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass zum Ende der Altersteilzeit ein Anspruch auf Altersrente bestehen muss. Ist das nicht der Fall, ist die Altersteilzeitvereinbarung ungültig. Und es gibt dann auch Probleme mit dem Vertrauensschutz (Stichtag: 1.1.2007). Was weniger bekannt ist, dass das Altersteilzeitgesetz Einschränkungen zum Blockmodell mit Laufzeiten von mehr als drei Jahren beinhaltet, falls keine Tarifbindung besteht. In der Praxis mögen solche Mängel jedoch oft nicht aufgedeckt werden, es sei denn, von der Agentur für Arbeit werden entsprechende Zuschüsse beantragt. Trotzdem sollte man hier in diesem Forum auf diese Einschränkungen hinweisen, denn es ist für die oder den Betroffenenen sehr schlimm, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass eine Altersteilzeitvereinbarung ungültig sein sollte, weil die gesetzlichen Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes nicht erfüllt werden. Da die entsprechende Regelung leider sehr kompliziert und umfassend ist, soll sie hier der Einfachheit halber zitiert werden: Zitat Altersteilzeitgesetz: "(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn 1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und 2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. (3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen."
TCKam 31.03.2008 | 08:55
Rechtsgrundlage ist § 2 (1) Nr. 2 ATG. Danach muß sich die ATG Vereinbarung bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, zu dem eine Altersrente beansprucht werden k a n n. Daraus ergibt sich aber nicht, dass manm diese Rente dann auch tatsächlich in Anspruch nehmen muss. Nur: von was will man dann leben? Von dem reduzierten Arbeitslosengeld ?
dakeram 31.03.2008 | 08:38
Hallo Amadeus, bitte teilen Sie mir die Stelle im ATZ-Gesetz mit, die beschreibt 'dass zum Ende der Altersteilzeit ein Anspruch auf Altersrente bestehen muss' und natürlich daraus folgernd man im Anschluß an die ATZ in Rente gehen muß. Danke.
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