Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
- das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- nach dem 14.2.1996 auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstreckt, bis eine Altersrente beansprucht werden kann (nicht muss!), seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (im Blockmodell durchschnittlich) vermindert hat,
- weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 3) ist (insbesondere nicht geringfügig),
- innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage der Versicherungspflicht nach dem SGB 3 unterstand
und
der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
- das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 v. H. aufstockt und
- für den Arbeitnehmer zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet.
Die Tatsache, dass die Firma keinem Tarifvertrag unterliegt, schließt das Vorliegen von Altersteilzeit nicht aus. Altersteilzeit kann auch auf Grund einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchgeführt werden.
Die Verteilung der Arbeitszeit bleibt den Vertragsparteien überlassen, d. h. sie kann entweder kontinuierlich (z. B. Halbtagsbeschäftigung) oder diskontinuierlich (Blockmodell = halb Arbeitsphase und halb Freistellungsphase) verteilt werden.
Nachdem kein Tarifvertrag existiert, ergibt sich aber bei der diskontinuierlichen Verteilung das Problem, dass nach dem Altersteilzeitgesetz der höchstzulässige Verteilzeitraum 3 Jahre beträgt. Die Arbeitszeit darf daher im Durchschnitt von 3 Jahren die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit nicht überschreiten, d. h. man kann zunächst 1 1/2 Jahre voll arbeiten und dann eine Freistellungsphase von ebenfalls 1 1/2 Jahren in Anspruch nehmen. Ohne Tarifvertrag ist es aber nicht möglich, zunächst 3 1/2 Jahre voll zu arbeiten und dann die restliche 3 1/2 Jahre die Freistellungsphase (keine Arbeit) zurückzulegen.
Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Altersteilzeit vorliegen, kann ohne genaue Kenntnis der Details nicht gesagt werden. Hierzu sollte eine genaue Prüfung beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden, da nur dieser eine verbindliche Auskunft treffen kann.