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Experten-Antwort

Altersteilzeit und Minijob ab 2013

von Stephan Wallborn13.05.2013 | 15:54
7751 Ansichten
3 Antworten

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liebe Experten, ein Mitarbeiter in der Freizeitphase der Altersteilzeit möchte gerne hinzuverdienen und einen Minijob ausüben. Kann er jetzt 450,00 Euro monatlich verdienen, ohne dass die Alters-teilzeit gefährdet ist, oder sind es weiterhin nur 400,00 Euro ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stephan Wallborn,

soweit es nur um die Einordnung zur neuen Geringfügigkeitsgrenze geht, gelten seit 01.01.2013 grundsätzlich die von Ihnen genannten 450 Euro.

Die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze in einer Nebenbeschäftigung/-tätigkeit (bei einem anderen Arbeit-/Auftraggeber!) spielt jedoch eigentlich nur im Rahmen der Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit (Erstattungen an den Arbeitgeber) eine Rolle. Darüber hinaus könnten auch entsprechende arbeitsrechtliche Regelungen hinsichtlich des zulässigen Umfangs einer evtl. Nebentätigkeit getroffen worden sein (ggf. auch durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung), welche dann auch Einfluss auf die Altersteilzeitarbeit haben könnten. Im rentenrechtlichen Sinne liegt Altersteilzeitarbeit allerdings prinzipiell auch dann noch vor, wenn der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer neben der Altersteilzeitarbeit (bei einem anderen Arbeitgeber) eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausübt.

Vorsicht jedoch bei Ausübung des Nebenjobs beim gleichen Arbeitgeber (bei dem auch die Altersteilzeitarbeit durchgeführt wird). Hier werden sozialversicherungsrechtlich beide Beschäftigungen zusammen als eine einheitliche Beschäftigung betrachtet. Folge: Es liegt u. U. keine Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn mehr vor. Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit eine vorübergehend geringfügige Arbeit (beim gleichen Arbeitgeber) in der Freistellungsphase des Blockmodells jedoch nicht entgegen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert wird. Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Anfragen hierzu sind an die jeweilige Agentur für Arbeit (in Förderfällen), im Übrigen an die zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten. Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass, z. B. wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll.

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2 Antworten

oder soam 14.05.2013 | 08:01
Der Mitarbeiter kann in der Freistellung tun und lassen, was er mit seinem Chef vereinbart hat (Arbeitsrecht) - die Hinzuverdienstgrenze (450 EUR) greift erst bei vorzeitigem Rentenbezug (Rentenrecht).
Stephan Wallbornam 14.05.2013 | 09:12
Vielen Dank für die prompte Antwort, liebe/r Experte/Expertin, das hat mir sehr geholfen.
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