Hallo ATZler,
Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:
Zu A) Ihre Lehrtätigkeit dürfte als kurzfristige selbständige Tätigkeit vermutlich nicht sozialversicherungspflichtig sein. Hier im Forum eine abschließende Bewertung abzugeben ist allerdings nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu melden und von dort insbesondere die Versicherungspflicht in der Lehrtätigkeit prüfen zu lassen.
Zu B) eine beitragsrechtliche Zusammenrechnung von geringfügiger und kurzfristiger Beschäftigung bzw. Tätigkeit findet nicht statt. Ob dies allerdings im Rahmen Ihrer arbeitsvertraglichen Altersteilzeitregelung zulässig ist, müssten Sie mit Ihrem Arbeitgeber abklären und kann hier im forum nicht beantwortet werden.