Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG setzt grundsätzlich die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (sogenannte "Hälftigkeit") voraus. Eine Nebenbeschäftigung oder Mehrarbeit während der Altersteilzeitarbeit steht unter bestimmten Umständen der geforderten "Hälftigkeit" entgegen. Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG liegt in diesen Fällen nicht vor.
In der Arbeitsphase eines Blockmodells oder bei kontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit sind Mehrarbeiten oder Nebenbeschäftigungen unschädlich.
Für die Freizeitphase eines Blockmodells hat der Altersteilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase die benötigte Arbeitszeit in Form von Wertguthaben vorgearbeitet. Während der Freistellungsphase darf daher keine Arbeit geleistet werden, die den Charakter der Altersteilzeit verändern würde, weil ein Freizeitausgleich nicht mehr in Betracht kommt. Eine Nebentätigkeit / Mehrarbeit während der Freistellungsphase bei dem Arbeitgeber, bei dem Altersteilzeit geleistet wird, ist sozialversicherungsrechtlich immer als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten und führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne. Die Höhe des mit der Nebentätigkeit / Mehrarbeit erzielten Arbeitsentgeltes ist irrelevant. Hiervon ausgenommen sind besondere Einzelfälle, die die Notwendigkeit einer Mehrbeschäftigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Entscheidend dabei sind personelle Engpässe, ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass oder projektbezogene Arbeit, die bei der Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, und nur mit dem in Altersteilzeit Beschäftigten zum Abschluss gebracht werden kann.
Um im vorliegenden Fall den Rentenanspruch auf die Altersrente (nach Altersteilzeitarbeit) nicht zu gefährden, sollte der Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung gesucht werden.
In Förderfällen empfiehlt sich eine Beratung durch die Agentur für Arbeit.