Altersteilzeit und Nebentätigkeiten

von
Personalrat

Ein Mitarbeiter von uns befindet sich in der ATZ-Freiphase (Blockmodell, öff. Dienst).
Er möchte in der Freiphase zwei Nebentätigkeiten ausüben:

1. Beratertätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber für 300 €/Monat. Die Tätigkeit besteht ständig und entgeltlich seit mehr als 20 Jahren. Vor kurzem wurde sie in eine ehrenamtliche Aufwandsentschädigung umgewandelt (inhaltlich gab es keine Änderungen).

2. Beratertätigkeit beim gleichen Arbeitgeber, bei dem der ATZ-Vertrag bestegt, für 400 €/Monat. Die Nebentätigkeit besteht erst seit der Freiphase.

Sind beide Beratertätigkeiten für die Aufstockungsleistungen unschädlich?

Im voraus besten Dank für die Antwort.

von
Schwarzwälder

Nebentätigkeiten, die schon vor Beginn der ATZ ausgeübt wurden, dürfen in gleichem Umfang fortgeführt werden. Neue Tätigkeiten sind auf 400 Euro im Monat begrenzt.
Am besten fragen Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit nach, wie es sich in diesem Fall verhält.

von
Knut Rassmussen

zu 1. Eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist immer erlaubt. Die Verdiensthöhe hat EInfluß auf die Förderung der Altersteilzeit durch die Arbeitsagentur.

zu 2. Eine Nebenbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist NICHT erlaubt, dabei ist es egal, wie hoch der Verdienst ist. Eine Nebenarbeit in der Freistellungsphase macht die Altersteilzeit zunichte.

Ausgenommen ist z.B. eine Aushilfe wegen personeller Engpässe, die Rückumstellung von EUR zu DM...

von
Schwarzwälder

Wo steht, das eine geringfügige Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht erlaubt ist?

Auszug aus dem Merkblatt 14a der Agentur für Arbeit:
"Der Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz ruht, wenn der Arbeitnehmer neben seiner
Altersteilzeitarbeit noch eine weitere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in mehr als geringfügigem
Umfang ausübt oder aufgrund einer solchen Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung erhält (§ 5 Abs. 3
AtG). Die Ruhensvorschriften finden dagegen keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer bereits innerhalb
der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig neben seiner Arbeitnehmertätigkeit eine
mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbständige (siehe hierzu Nr. 2.1 S. 7) Tätigkeit ausgeübt hat
und diese während der Altersteilzeitarbeit fortführt.
Der Anspruch auf Leistungen ruht auch während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit
hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (§ 5 Abs. 4 AtG).
Geringfügige Mehrarbeit, die im kontinuierlichen Teilzeitmodell (siehe Nr. 2.2 Abs. 1) oder in der Arbeitsphase
des Blockmodells (siehe Nr. 2.2 Abs. 2) geleistet wird, ist hingegen förderungsrechtlich unschädlich.
Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen.
Ausnahmsweise steht eine vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase dem Vorliegen
von Altersteilzeitarbeit nicht entgegen, sofern dadurch der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert
wird. Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer vorübergehenden geringfügigen
Arbeit auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Anfragen hierzu sind in Förderfällen an die
jeweilige Agentur für Arbeit, im Übrigen an die zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten"

von
Knut Rassmussen

Ganz genau! Da steht es ja auch drin:

"Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen." Und im obigen Fall geht es um die Freistellungsphase!!!

Experten-Antwort

Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG setzt grundsätzlich die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (sogenannte "Hälftigkeit") voraus. Eine Nebenbeschäftigung oder Mehrarbeit während der Altersteilzeitarbeit steht unter bestimmten Umständen der geforderten "Hälftigkeit" entgegen. Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG liegt in diesen Fällen nicht vor.

In der Arbeitsphase eines Blockmodells oder bei kontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit sind Mehrarbeiten oder Nebenbeschäftigungen unschädlich.

Für die Freizeitphase eines Blockmodells hat der Altersteilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase die benötigte Arbeitszeit in Form von Wertguthaben vorgearbeitet. Während der Freistellungsphase darf daher keine Arbeit geleistet werden, die den Charakter der Altersteilzeit verändern würde, weil ein Freizeitausgleich nicht mehr in Betracht kommt. Eine Nebentätigkeit / Mehrarbeit während der Freistellungsphase bei dem Arbeitgeber, bei dem Altersteilzeit geleistet wird, ist sozialversicherungsrechtlich immer als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten und führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne. Die Höhe des mit der Nebentätigkeit / Mehrarbeit erzielten Arbeitsentgeltes ist irrelevant. Hiervon ausgenommen sind besondere Einzelfälle, die die Notwendigkeit einer Mehrbeschäftigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Entscheidend dabei sind personelle Engpässe, ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass oder projektbezogene Arbeit, die bei der Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, und nur mit dem in Altersteilzeit Beschäftigten zum Abschluss gebracht werden kann.

Um im vorliegenden Fall den Rentenanspruch auf die Altersrente (nach Altersteilzeitarbeit) nicht zu gefährden, sollte der Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung gesucht werden.

In Förderfällen empfiehlt sich eine Beratung durch die Agentur für Arbeit.

von
Personalrat

Vielen Dank für die Aufschlussreichen Antworten!

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