Altersteilzeitarbeit setzt grundsätzlich die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit voraus.
Wird eine Nebentätigkeit ausgeübt, ist zu unterscheiden, ob diese beim selben Arbeitgeber oder bei einem anderen AG ausgeübt wird. Während eine Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber, egal in welchem Umfang, unzulässig ist, wenn nicht die "Hälftigkeit" bis zum Ende der Altersteilzeit wiederhergestellt wird (z.B. durch Zeitausgleich), steht eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber einer Altersteilzeit i. S. des AtG nicht entgegen. Sie kann allerdings negative Auswirkung auf die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit haben, insbesondere, wenn sie mehr als geringfügig ausgeübt wird.
Näheres erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur.