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Altersteilzeit und Zuverdienst

von Joschi03.09.2008 | 12:06
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3 Antworten

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Ich übe mit Genehmigung meines Arbeitgebers einen Nebenjob auf 400-€-Basis aus. Nun werde ich mit meiner Firma einen Altersteilzeitvertrag abschließen. Die Firma hat nichts dagegen, wenn ich die Nebentätigkeit auch in der Altersteilzeit ausübe. Steht einem solchen Nebenjob in der Altersteilzeit etwas entgegen (gesetzl. Bestimmungen), gibt es irgendwelche Nachteile oder ist sonst etwas zu beachten? Joschi

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Altersteilzeitarbeit setzt grundsätzlich die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit voraus.

Wird eine Nebentätigkeit ausgeübt, ist zu unterscheiden, ob diese beim selben Arbeitgeber oder bei einem anderen AG ausgeübt wird. Während eine Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber, egal in welchem Umfang, unzulässig ist, wenn nicht die "Hälftigkeit" bis zum Ende der Altersteilzeit wiederhergestellt wird (z.B. durch Zeitausgleich), steht eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber einer Altersteilzeit i. S. des AtG nicht entgegen. Sie kann allerdings negative Auswirkung auf die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit haben, insbesondere, wenn sie mehr als geringfügig ausgeübt wird.

Näheres erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wird bei dem Arbeitgeber, bei dem auch die Altersteilzeit ausgeübt wird, eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, kann diese nur als Mehrarbeit verstanden werden. Eine "Nebenbeschäftigung" beim selben AG ist daher nur möglich, wenn am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälftigkeit wieder gegeben ist. Somit ist eine "Nebenbeschäftigung" beim selben Arbeitgeber in Blockmodellen nur möglich, wenn bis zum Ende der Arbeitsphase ein entsprechender zeitlicher Ausgleich stattfindet, bei kontinuierlichen Arbeitszeitmodellen muß der zeitliche Ausgleich bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfolgen.

Bei Blockmodellen in der Freistellungsphase ist eine "Nebenbeschäftigung" beim selben Arbeitgeber grundsätzlich nicht möglich, weil hierdurch am Ende des vereinbarten Altersteilzeitarbeitsmodells die geforderte Hälftigkeit nicht mehr gegeben ist.

1 Antworten

Wolfgangam 03.09.2008 | 20:26
> Wird eine Nebentätigkeit ausgeübt, ist zu unterscheiden, ob diese beim selben Arbeitgeber oder bei einem anderen AG ausgeübt wird. Während eine Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber, egal in welchem Umfang, unzulässig ist, Hallo Experte, woraus schließen Sie, dass eine Nebentätigkeit (innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze) beim selben Arbeitgeber unzulässig ist ? Weder im ATG noch im z. B. TV ATZ ist das ausgeschlossen. Es sind sogar Regelungen für langjährig bestehende Nebentätigkeiten beim selben Arbeitgeber enthalten. § 5 ATG (3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat § 6 TV ATZ Nebentätigkeit Der Arbeitnehmer darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB I überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt. Gruß w.
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