Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenIm Falle einer vereinbarten Altersteilzeit sind das Brutto-Teilzeitentgelt und der zusätzlich zu diesem Arbeitsentgelt gezahlte steuerfreie Aufstockungsbetrag als Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen. Wird die Altersteilzeit im sog. Blockmodell durchgeführt und erfolgt eine mtl. Auszahlung dieser Beträge auch während der Freistellungsphase, wird das während der Freistellungs-phase erzielte Bruttoentgelt plus Aufstockungsbetrag ebenfalls angerechnet. Für die Ermittlung des auf die Witwenrente anzurechnenden Netto-Betrages wird das Brutto-Teilzeitentgelt um 40% gekürzt, der Aufstockungsbetrag jedoch nicht. Das gekürzte mtl. Netto-Teilzeitentgelt und der mtl. Aufstockungsbetrag werden in Summe vom Freibetrag (derzeit 701,18 EUR) abgezogen. Von dem sich dann ergebenden Betrag sind 40% auf die Witwenrente anzurechnen.
Mit der Abfindung verhält es sich folgendermaßen: Wird sie unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen geleistet, enthält sie keinen Arbeitsentgeltanteil, sondern ausschließlich soziale Anteile (für den Verlust sozialer Besitzstände) und ist auf die Witwenrente nicht anzurechnen. Wei-tergehende Auskünfte sind an dieser Stelle ohne genaue Kenntnis des Einzelfalles nicht möglich. Es wird daher empfohlen, eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung auf-zusuchen.
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