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Altersteilzeit/Tarifvertrag

von franky30.01.2008 | 09:18
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Expertinnen und Experten und alle anderen. Ich noch nicht so lange BR in einem Unternehmen in dem es einen Tarifvertrag(TV) zur ATZ gibt. Bei meiner frage handelt es sich um den "Aufstockungsbetrag". Zum besseren Verständniss, werde ich den entsprechenden Absatz aus unserem TV abschreiben: "Der AN erhält einen Aufstockungsbetrag nach §3 (1) Nr.1 Buchstabe a)AltTZG. Dieser ist jedoch so zu bemessen, dass das monatl. Nettogehalt min. 83% des um die gesetzl. Abzüge, die bei den AN gewöhnlich anfallen, verminderten, auf dit bisher vereinbarten Arbeitszeit berechneten monatl. Bruttoarbeitsentgeltes beträgt. Maßgeblich für die Berechnungen sind stets die vom Bundesministerium für Arbeit mit Rechtsverordnung für das jeweilige Kalenderjahr erlassene Mindestnettolöhne." Sehe ich das richtig, dass nach §4 AltTZG nur 20 von Hundert an den AG erstattet wird. Nach §3 AltTZG muß er aber min. 20 von Hundert zahlen. Wenn nun der Aufstockungsbetrag laut TV höher liegt wie, kann dann er AG die Altersteilzeit ablehnen (Kostenneutral)? Und wo finde ich die Mindestnettobeträge und wie ist es dann zu berechnen. Ich freue mich auf eure Ratschläge und Kommentare.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Altersteilzeitarbeit liegt u.a. dann vor, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v.H. aufstockt und

b) für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt.

Der Anspruch auf Förderleistungen setzt neben der Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen und der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum begünstigten Personenkreis voraus, dass der Arbeitgeber den freigemachten Arbeitsplatz wieder besetzt.

Die Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit können nur auf Antrag des Arbeitgebers gewährt werden, wobei über das Vorliegen der Voraussetzungen die jeweilige Agentur für Arbeit entscheidet.

Dem Arbeitgeber werden bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit für längstens 6 Jahre die Aufwendungen erstattet, die ihm entstehen durch die

a) Aufstockung des Arbeitsentgelts in Höhe von 20 v.H. des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und

b) die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung bis zu einer bestimmten Höhe.

Sofern der Arbeitgeber z.B. - wie in Ihrem Fall - auf Grund eines bestehenden Tarifvertrags das Arbeitsentgelt um mehr als 20 v.H. aufstocken muss, dann bekommt er den Differenzbetrag auch bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht erstattet.

Ob die Arbeitnehmer Ihres Betriebes einen Anspruch auf Altersteilzeit haben oder ob Ihr Arbeitgeber diese verweigern kann, müsste sich aus dem für Ihren Betrieb geltenden Tarifvertrag ergeben.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Falls der Arbeitgeber die Stelle nicht wieder besetzt, dann bekommt er keine Förderleistungen von der Bundesagentur für Arbeit.

Für den Mitarbeiter, der in Altersteilzeit ist, hat dies keine Auswirkungen, d.h. er kann - unabhängig von der Wiederbesetzung - bei Erfüllen der Voraussetzungen in Renten gehen.

1 Antworten

torimoriam 30.01.2008 | 21:12
An den Experten: Muss ein Arbeitgeber die freiwerdende Arbeitsstelle nicht mit einem Arbeitlosen wiederbesetzen?? Und wenn er dies nicht tut, hat das dann nur Auswirkungen hinsichtlich seines Anspruchs auf Förderleistungen gegenüber der Agentur für Arbeit oder hat das auch Auswirkungen auf den Mitarbeiter, mit dem ATZ vereinbart wurde, z.B. im Hinblick auf die Möglichkeit der vorgezogenen Altersrente nach ATZ?? MfG torimori
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