Zum 01.01.2004 ist Art 1 des GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl. I S.2190) in Kraft getreten. In § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist somit jede Kapitalleistung, die als betriebliche Altersvorsorge gilt beitragspflichtig. Daher sind auch Einnahmen aus einer Lebensversicherung, die als Direktversicherung gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG abgeschlossen ist beitragspflichtig.
Mittlerweile hat das Bundessozialgericht auch entschieden, dass die Erhebung der vollen Krankenkassenbeiträge rechtens ist.