Alterteilzeit Ruhephase Minijob

von
Kurt Schäfer

Ich bin zur Zeit in der Ruhephase der Altersteilzeit und habe einen Minijob (450,00).
Kann ich zusätzlich noch einen weiteren Job
der zeitlich unter 2 Monaten liegt oder weniger als 50 Arbeitstage im Jahr beträgt annehmen. Muss ich dann auf Steuerklasse 6 arbeiten. Gibt es dann evtl. Abzüge bei der Aufstockung. Was muss ich berücksichtigen?

von
GroKo

Zitiert von: Kurt Schäfer

Ich bin zur Zeit in der Ruhephase der Altersteilzeit und habe einen Minijob (450,00).
Kann ich zusätzlich noch einen weiteren Job
der zeitlich unter 2 Monaten liegt oder weniger als 50 Arbeitstage im Jahr beträgt annehmen. Muss ich dann auf Steuerklasse 6 arbeiten. Gibt es dann evtl. Abzüge bei der Aufstockung. Was muss ich berücksichtigen?

Nein, wenn Sie mehr als 450 Euro verdienen fällt die Aufstockung komplett weg.

Experten-Antwort

Hallo Kurt Schäfer,

die von Ihnen geplante Erweiterung der Nebentätigkeit ist weniger (bzw. nicht vorrangig) ein sozialversicherungsrechtliches Problem, sondern eher ein arbeitsrechtliches:

Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt nämlich prinzipiell auch dann noch vor, wenn der Anspruch des Arbeitgebers auf Förderleistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 AtG erlischt, nicht besteht oder ruht, weil z. B. der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer neben der Altersteilzeitarbeit (bei einem anderen Arbeitgeber) eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausübt.
Ist dagegen der Arbeitgeber - bei Ausübung einer Nebentätigkeit des Versicherten - von den Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung freigestellt, liegt für diese Zeiten einer "vereinbarungsgemäßen Freistellung" keine Altersteilzeitarbeit (mehr) vor.

Sie sollten also zunächst anhand Ihres Altersteilzeitvertrags und ggf. Tarifvertrags/Betriebsvereinbarung prüfen, ob hier eine mehr als geringfügige Nebenbeschäftigung zugelassen ist (ist es in den meisten Fällen nicht!) und/oder sich mit Ihrem Altersteilzeit-Arbeitgeber in Verbindung setzen, um eben diese Frage zu klären.

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