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altes oder neues Hinterbliebenenrentenrecht

von nachfragerin08.07.2010 | 09:01
4875 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

ich weiblich Jahrgang 1967 bin war seit 1999 verheiratet und seit 2003 verwitwet. Da mein erster Mann 1960 geboren war erhielt ich zunächst eine kleine Witwenrente nach dem alten Recht. Die wurde später wegen dem Einkommen dann nicht mehr ausgezahlt. Kinder habe ich keine. Wegen Heirat in 2009 viel meine Witwenrente weg. Leider ist die neue Ehe nicht glücklich, wir wollen uns scheiden lassen. Ich werde aus dieser Ehe weder Unterhalt noch einen Versorgungsausgleich erhalten. Meine Frage: erhalte ich nach der Scheidung meiner zweiten Ehe wieder meine Witwenrente wegen der ersten Ehe? Zu welchen Konditionen a) altes Witwenrentenrecht (kleine Witwenrente auf Dauer bzw. große Witwenrente zu 60% und altes Einkommensrecht), lebt also mein alter Anspruch auf kleine große Witwenrente nach dem alten Recht wieder auf (wie bis Ende 2001 geregelt) b) neues Witwenrentenrecht (kleine Witwenrente auf Zeit? große Witwenrente nur noch 55 % und neues Einkommensrecht) c) Wo ist dies für mich geregelt? In welchem Paragraf? Wo kann ich das nachlesen?

8 Antworten

Batrixam 08.07.2010 | 10:22
Sollten Sie bei Ihrer Heirat in 2009 eine Witwenrentenabfindung erhalten haben (= 24 Monate x durchschnittlichen mtl. Rentenbetrag des letzten Jahres), dann kann die Zahlung der wiederauflebenden Witwenrente frühestens ab dem 25. Monat nach der Heirat gezahlt werden.
Ahaam 08.07.2010 | 10:13
§ 46 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 242a Abs.1 SGB VI (kleine W-Rente auf Dauer, große W-Rente ab 45.Lj. - max.60%, alter Einkommenskatalog) Unter Umständen spielt aber eine Rolle, ob und in welchem Umfang Sie aus der 'letzten' Ehe einen Unterhaltsanspruch ableiten können (insoweit gehen die Rechte und Pflichten aus der letzten Ehe vor - schließlich wurde die 'alte Versorgungslage' wissentlich und willentlich zu Gunsten einer neuen aufgegeben!)
-am 08.07.2010 | 11:04
Durch eine Scheidung wird eine (erneute) Ehe aufgelöst, so dass Sie mit der Rechtskraft des Urteils Anspruch auf eine Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten hätten (§ 46 Abs. 3 SGB VI) Auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten sind Ansprüche infolge der Auflösung der letzten Ehe anzurechnen (§ 90 Abs. 1 SGB VI). Wurde eine Witwenrentenabfindung (§107 SGB VI) geleistet, wird, solange noch keine 2 Jahre vom Folgemonat nach der Wiederheirat bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils vergangen sind, 1/24 des Abfindungsbetrag für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, mit dem Witwenrentenanspruch in angemessenen Teilbeträgen verrechnet.(§ 90 Abs.2 Satz 1 SGB VI) Da Ihr verstorbener Mann, wie Sie schreiben, Jahrgang 1960 war und Sie 1999 geheiratet haben, ist die Zahlung einer kleinen Witwerrente nicht auf 24 Kalendermonate beschränkt ( § 242a Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Sie steht Ihnen also bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres wieder zu. Im Anschluss daran wird die große Witwenrente geleistet (§ 242a Abs. 4 SGB VI). Sie wird hier mit einem Rentenartfaktor von 0,6 berechnet (§ 255 Abs.1 SGB VI). Auch bei der Anrechnung von Einkommen wird hier "altes" Recht angewandt: Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen i.S. von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr.1 bis 8 SGB IV. (s. § 114 Abs. 1 und 3 SGB IV ).
W*lfgangam 08.07.2010 | 15:19
Hallo Aha, konnte Ihre Antwort (und weitere) noch nicht "sehen", meine hing noch etwas länger in der Warteschleife - und der Zeitstempel ist jetzt auf das Absenden gesetzt worden ...na immerhin kein Murks erzählt ;-) Außerdem 'nachfragerin' als Fragestellerin erst nicht gefunden - wobei ich mir doch gleich dachte, 'Aha' kommt mir irgendwie bekannt vor ;-) Gruß w. ...irgendwann wird der man sich hier eingewöhnt haben. ... ...steht die Antwort jetzt in Baumstruktur - oder klebte einfach nur am Ende dran ? (Ohne Zitierung kaum zuordbar)
Ahaam 08.07.2010 | 10:48
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
... c) Wo ist dies für mich geregelt? In welchem Paragraf? Wo kann ich das nachlesen?
Hallo Aha, § 46 Abs. 3 SGB VI i. V. mit § 242a SGB VI Sie werden zunächst bis 45 Anspruch auf die kleine Witwenrenten habe, dann ab 45 auf die große. Es gilt beim Wiederaufleben der Witwenrente das alte Recht weiter. Ohne "Unterhaltsansprüche" aus der jetzigen/auf(zu)lösenden Ehe werden die kleine/große Witwenrente ggf. nur um anzurechnende Einkünfte gekürzt. Gruß w.
Lieber Wolfgang, schön, dass Sie meine Rechtsauffassung teilen, welche ich @nachfragerin als erste Antwort geliefert hatte! Zum Glück bin ich nicht der/die Einzige, welche/r sich an die neue Gestaltung erst noch gewöhnen muss (ich finde die Farben für Fehlsichtige zudem zu blass!) Gruß Aha
W*lfgangam 08.07.2010 | 10:26
Hallo Aha, § 46 Abs. 3 SGB VI i. V. mit § 242a SGB VI Sie werden zunächst bis 45 Anspruch auf die kleine Witwenrenten habe, dann ab 45 auf die große. Es gilt beim Wiederaufleben der Witwenrente das alte Recht weiter. Ohne "Unterhaltsansprüche" aus der jetzigen/auf(zu)lösenden Ehe werden die kleine/große Witwenrente ggf. nur um anzurechnende Einkünfte gekürzt. Gruß w.
Batrixam 08.07.2010 | 11:46
Zitat von Aha anzeigenausblenden
Sollten Sie bei Ihrer Heirat in 2009 eine Witwenrentenabfindung erhalten haben (= 24 Monate x durchschnittlichen mtl. Rentenbetrag des letzten Jahres), dann kann die Zahlung der wiederauflebenden Witwenrente frühestens ab dem 25. Monat nach der Heirat gezahlt werden.
Wenn vor der 2.Heirat die kleine W-Rente wegen Einkommens (schon länger?!) nicht mehr gezahlt wurde, was soll dann bitte abgefunden worden sein???
Sie schrieb nur "wurde später einmal wegen Einkommen nicht mehr gezahlt". daraus läßt sich nicht schließen, ob schon länger als ein Jahr vor der Hochzeit oder nicht - darum nur der Vollständigkeit halber...
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